BFH: Außerhäusliches Arbeitszimmer kann im eigenen Haus liegen

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Mietet ein Steuerzahler ein Arbeitszimmer in dem Mehrfamilienhaus, in dem auch seine Privatwohnung liegt, ist es trotzdem »außerhäuslich«. Die Kosten sind in voller Höhe abziehbar. Mit diesem Urteil schafft der BFH Klarheit in einem Punkt, der lange zwischen Finanzämtern und Steuerzahlern strittig war. Die Entscheidung bekommt ab dem nächsten Jahr besondere Brisanz, denn die Bundesregierung plant, die Abziehbarkeit des »häuslichen« Arbeitszimmers für die meisten Bürger zu streichen.

Geklagt hatten ein Professor und seine Ehefrau. Das Ehepaar wohnte 1999 im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im Dachgeschoss hatte der Wissenschaftler sich ein Arbeitszimmer eingerichtet. Das Finanzamt erkannte die Kosten an, ließ aber von mehr als 5.000 DM nur einen Teil zum Abzug zu. Der Raum sei, argumentierte die Behörde, ein häusliches Arbeitszimmer, da es im selben Gebäude wie die Wohnung liege, und dafür gelte ein Höchstbetrag von 2.400 DM.

Der Professor war anderer Meinung und bekam vom BFH Recht (BFH-Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 39/04). »Nutzt der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer, so liegt eine innere, ‚häusliche’ Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig nicht vor«, entschieden die Richter. Eine andere Bewertung komme nur dann in Frage, wenn beide Wohnungen aneinander grenzen oder sich auf derselben Etage gegenüber liegen würden.

Nun können auch alle Steuerzahler planen, die von der geplanten Steueränderung der Bundesregierung betroffen sind. Ab 2007 sollen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehbar sein, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Alle, die nicht nur an ihrem heimischen Arbeitsplatz, sondern auch in Räumlichkeiten des Arbeitgebers tätig sind, würden ab Januar leer ausgehen: Lehrer, Angestellte, Beamte.

Steuertipp
Das Urteil des BFH eröffnet nun eine Chance, sich den Steuervorteil auf bequemem Wege zu sichern: Die Kosten für außerhäusliche Arbeitszimmer, auch im eigenen Mehrfamilienhaus, bleiben weiter abzugsfähig, und das in voller Höhe. Wenn Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen wollen, nutzen Sie Ihr bisheriges Arbeitszimmer ab Januar für private Zwecke und mieten sich stattdessen in der Nachbarschaft einen separaten Raum.

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