Werbungskostenabzug für "umgekehrte Familienheimfahrten" zulässig

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Wer am Arbeitsort wohnt und Ort von der Familie besucht wird, kann für diese umgekehrte Familienheimfahrt Werbungskosten geltend machen. Das hat das FG Münster bestätigt.

Der vom FG Münster entschiedene Fall betraf einen Monteur, der Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen arbeitete. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden.

Der Monteur machte in seiner Steuererklärung die Reisekosten seiner Ehefrau als Werbungskosten geltend. Zusätzlich legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, in der dieser bestätigte, dass der Monteur aus auch an den Wochenenden auf der Baustelle anwesend sein musste.

Das Finanzamt war jedoch trotzdem der Meinung, dass es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die in der Steuererklärung nichts verloren haben.

Besuchsfahrten vor allem beruflich veranlasst

Die Richter in Münster sahen das anders: Zwar, erklärten sie, seien die Besuchsfahrten sowohl privat als auch beruflich veranlasst gewesen - allerdings überwiege die berufliche Veranlassung hier deutlich. Denn: Wäre der Monteur an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten seiner Ehefrau gelten (FG Münster vom 28.8.2013, 12 K 339/10 E ; Az. der Revision VI R 22/14).

Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden in der Anlage N der Steuerklärung auf Seite 3 in der Zeile Fahrtkosten für Heimfahrten eingetragen – nicht auf Seite 2 der Anlage N bei den Fahrten zur Arbeit!

Das müssen Sie zur Absetzbarkeit von Familienheimfahrten wissen

  • Bei doppelter Haushaltsführung ist eine Heimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale für die kürzeste Straßenverbindung abziehbar.

  • Ob Ihnen Aufwendungen für die Familienheimfahrten entstehen oder ob Sie kostenlos von Verwandten abgeholt werden oder bei einer Fahrgemeinschaft Mitfahrer sind, spielt für den Abzug keine Rolle

  • Bei wöchentlicher Heimfahrt mit dem Dienstwagen dürfen Sie keine Werbungskosten geltend machen.

  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi) können auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Der Betrag ist nicht gedeckelt, es gibt also keinen Höchstbetrag.

  • Bei weiten Entfernungen oder bei nur einem freien Wochenendtag ist ein Treffen mit der Familie auf halber Strecke eine sinnvolle Alternative. Dann sind sowohl Ihre Fahrtkosten als auch die Fahrtkosten Ihrer Familie absetzbar, und zwar insgesamt bis zu dem Betrag, den Sie für eine Heimfahrt absetzen könnten.

  • An einem Wochenende ohne Heimfahrt können Sie die Kosten eines Ferngesprächs von i.d.R. 15 Minuten Dauer ansetzen (Gesprächsgebühren inkl. anteiliger Grundgebühr). Begünstigt sind nur Telefonate mit zu Ihrem Hausstand zählenden Angehörigen.

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