Doppelte Haushaltsführung: Bei Studenten auch im Kinderzimmer möglich

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Ein Student, der eine Wohnung am Studienort hat und weiterhin auch sein Kinderzimmer bei den Eltern nutzt, kann Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist.

Der Fall: Der Kläger schrieb sich nach seiner Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten als Student an einer Fachhochschule ein. Die Kosten für sein Studium machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Unter anderem erklärte er Kosten für die Fahrten zwischen der Wohnung der Eltern und der Hochschule sowie für die Wohnung, die er am Studienort bewohnte.

Zuhause, erklärte der Student, wohne er bei seinen Eltern im Kinderzimmer, das keine eigene Kochgelegenheit habe. Er zahle für sein Zimmer keine Miete und beteilige sich auch sonst nicht an den Kosten der Haushaltsführung – abgesehen davon, dass er gelegentlich zusammen mit seinem Bruder für die Familie koche und dann auch die Einkäufe dafür zahle. Im Schnitt fahre er alle zwei bis drei Wochen über das Wochenende zu seinen Eltern, auch die Semesterferien verbringe er dort.

Die Finanzrichter hatten in diesem Arrangement keine doppelte Haushaltsführung gesehen, die der Student als Werbungskosten hätte geltend machen können.

Anders der BFH: Er entschied, dass der Student auch die Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am Studienort steuerlich geltend machen darf. Das betrifft nicht nur eigene Wohnungen, sondern gilt genauso für WG-Zimmer, Wohnheimzimmer und Untermiete.

Wichtig ist jedoch, dass die Unterkunft am Studienort nur vorübergehend und das Zimmer bei den Eltern der Lebensmittelpunkt ist. Darunter verstehen die Finanzämter den Ort, zu dem engere persönliche Beziehungen bestehen. Dieser Lebensmittelpunkt muss außerdem mindestens zwei Mal im Monat aufgesucht werden (BFH-Urteil vom 19.9.2012, VI R 78/10 ).

Im Klartext: Wer unter der Woche am Studienort wohnt und am Wochenende zu den Eltern nachhause fährt, darf Werbungskosten geltend machen.

Die gibt es dann nicht nur für die Unterkunft, sondern auch für die Fahrtkosten (0,30 € pro gefahrenen Kilometer). Hinzu kommen für die ersten drei Monate noch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

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