Verlust bei Ausbuchung oder Enteignung wertloser Papiere

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Das Finanzamt will die Verluste aus wertlosen Aktien oder Anleihen nicht anerkennen, wenn der Verlust nicht durch einen Verkauf realisiert wird. Und wenn der Aktionär oder Anleiheninhaber dann seine wertlosen Wertpapiere zu einem symbolischen Preis verkauft, etwa an die Kinder, lehnt das Finanzamt die Anerkennung des Verlusts wegen eines zu geringen Verkaufserlöses trotzdem ab. Kein Wunder, dass betroffene Kapitalanleger ihre Finanzämter reihenweise verklagen.

Der BFH hat inzwischen entschieden, dass Verluste aus Aktienverkäufen vom Finanzamt anzuerkennen sind, auch wenn der Verkaufserlös die Transaktionskosten der Depotbank nicht überschreitet. Wir haben unsere Leser über dieses Urteil, das noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist und daher von den Finanzämtern noch nicht allgemein anzuwenden ist, bereits informiert (BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16).

Weitere Verfahren zur steuerlichen Anerkennung von Wertpapierverlusten sind noch beim BFH anhängig:

  • Ein Anleger hatte 10.000 Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft für 5.400 Euro erworben, die später in die Insolvenz ging. Daraufhin wurden die endgültig wertlos gewordenen Aktien von der depotführenden Bank ersatzlos ausgebucht, weil keine Zahlungen mehr zu erwarten seien. Das Finanzamt erkannte den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien nicht an, da diese nicht veräußert worden seien. Doch vor Gericht bekam der Anleger Recht. Die Richter sahen die bei der Insolvenz ausgebliebene Rückzahlung des Eigenkapitals an die Aktionäre als Ersatztatbestand für eine verlustreiche Veräußerung an unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und das BFH-Urteil zum privaten Darlehensausfall vom 24.10.2017 (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16). Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 5/19).

  • Mit der entschädigungslosen Enteignung einer Anleihe im Rahmen der Verstaatlichung der die Anleihe ausgebenden Bank entsteht ein Verlust aus Kapitalvermögen, der mit den übrigen Kapitaleinkünften (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen) zu verrechnen ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2018, Az. 13 K 93/16 E). Das Urteil ist rechtskräftig. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein deutscher Rechtsanwalt im Januar 2013 für 35.250 Euro eine nachrangig gesicherte Anleihe einer niederländischen Bank erworben, die auf einen Nennwert von 50.000 Euro lautete. Zwei Wochen später wurde die bankrotte Bank verstaatlicht und das Eigentum an der Anleihe ging ohne Zahlung einer Entschädigung auf den niederländischen Staat über. Darin sah das Finanzgericht eine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da sich der Anleger nicht an einer Sammelklage gegen diese Enteignung beteiligt und auch selbst nicht dagegen Klage erhoben hatte, war der Verlust in Höhe der Anschaffungskosten der Anleihe endgültig.

Wertpapierinhaber sollten solche Verluste in der Anlage KAP eintragen, auch wenn sie von ihrer Bank keine Steuerbescheinigung mit Verlustausweis erhalten haben. Denn die Banken müssen sich an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung halten. Lehnt das Finanzamt die Verlustfeststellung ab, muss gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Hinweis auf die Urteile eingelegt werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Aktiengesellschaft bzw. einen Anleihenemittenten genügt aber nicht, wenn noch offen ist, ob es zu einer (Teil-)Rückzahlung an die Aktionäre bzw. Anleihegläubiger kommt oder nicht.

(AI)

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