Betriebsrente erst nach vierjähriger Ehe?
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Immer wieder entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG) über Ausschlussklauseln in betrieblichen Versorgungswerken. Häufig geht es dabei um Regelungen zur Hinterbliebenenrente.
Am 19.2.2019 wurde über eine Ehebestands-Klausel verhandelt. Zehn Jahre muss die Ehe bestanden haben – sonst gibt es für eine Witwe (oder auch für den Witwer) keine Hinterbliebenenrente. Das stand in einer betrieblichen Versorgungsordnung. Recht so, befanden die beiden ersten Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die betroffene Witwe musste erst vor das BAG ziehen, um recht zu bekommen. Hier liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, befand das Gericht (Az. 3 AZR 150/18). Vorab ist festzustellen, dass auch in Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung bieten, das Angebot einer Hinterbliebenenrente keinesfalls Pflicht ist.
Nur: Wenn eine solche Rente vorgesehen ist, so sind die Unternehmen nicht völlig frei in deren Ausgestaltung. Genau darüber gibt es häufig Streit, der bis hin zum Bundesarbeitsgericht ausgetragen wird. Geklagt hatte im aktuell verhandelten Fall die Witwe eines 2015 verstorbenen Hinterbliebenenrentners. Nach der Versorgungszusage musste die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens zehn Jahre bestanden haben.
Die Ehe der Betroffenen hatte jedoch nur knapp vier Jahre Bestand. Daher wurde ihr die betriebliche Hinterbliebenenrente versagt. Zu Unrecht, wie das BAG befand. Hier handele es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten und diese ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Biete der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenrente an, so entspreche es "der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind".
Eine Einschränkung des Kreises der abgesicherten Ehepartner unterliege der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausschlussklauseln dürften sich – legt man diesen Maßstab an – nicht an "willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck" orientieren.
Tun sie es doch, so handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Gesetzliche Rentenversicherung Soweit sich betriebliche Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung an der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren, dürften diese allerdings grundsätzlich als angemessen gelten. Hinterbliebenenrenten werden von der Deutschen Rentenversicherung im Regelfall nur gezahlt, wenn "die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat".
Das bestimmt § 46 Abs. 2a SGB VI. Doch auch in diesen Fällen können Hinterbliebene im Einzelfall nachweisen, dass es sich um keine reine Versorgungsehe handelte, die nur zur Absicherung des Hinterbliebenen geschlossen wurde. Zudem gilt die Ein-Jahres-Regel hier nur für Fälle, die dem neuen Hinterbliebenenrecht unterliegen. Nach dem alten Recht spielte die Dauer der Ehe keine Rolle.
Für Altfälle gilt das weiterhin noch. Bei Eheschließungen ab 2002 gilt für den Fall, dass einer der Partner stirbt, dagegen immer das neue Recht. Dieses ist zudem auch dann maßgebend, wenn ein Paar zwar vor 2002 geheiratet hat, aber beide Partner ab dem 2.1.1962 geboren wurden.
(MS)