Garantiert sicher einkaufen
Wir sind Trusted Shops zertifiziert

Zusammenveranlagung

Auf Antrag werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zwischen der Zusammenveranlagung oder einer anderen Veranlagungsart (getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung gewählt werden. Falls eine Beantragung der Zusammenveranlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner.

Bei der Zusammenveranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt.

Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn Einkommensunterschiede existieren. Verdient zum Beispiel die Frau weniger als der Mann muss bei einer Zusammenveranlagung weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt.

Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Homosexuelle Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenpartnerschaftsgesetz eingegangen sind, haben keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2006, Aktenzeichen: III R 51/05).

Praxistipp

Ist ein Ehepartner im EU-Ausland ansässig und erzielt er dort steuerfreie Einnahmen, dann kann eine Zusammenveranlagung der Ehepartner nach § 1 Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz, nicht versagt werden. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.1.2007, Rechtssache: C-329/05)

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Besondere Veranlagung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 24.1.2002 – III R 49/00

  2. BFH 19.5.1999 – XI R 97/94

  3. BFH 25.1.2001 – III B 127/01

  4. BFH 26.1.2005 – II R 51/05

  5. EUGH 25.1.2007 – C-329/05

  6. § 26 EStG