Veranlagung / Ehepartner

Rechtslage bis 31.12.2012

Im Normalfall werden Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, zwischen folgenden drei Veranlagungsarten zu wählen (§ 26 EStG): Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung (im Jahr der Eheschließung).

Eine Wahl zwischen den Veranlagungsarten ist nur möglich, wenn eine rechtsgültige Ehe gegeben ist, beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben (die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft wurde also nicht für immer aufgelöst).

Die Wahl zwischen den Veranlagungsarten kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch eine beigefügte besondere Erklärung erfolgen.

Auf Antrag werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Falls eine Beantragung der Zusammenveranlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner. Folge ist, dass für beide Partner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen wird. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt. Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn Einkommensunterschiede existieren. Verdient die Frau weniger als der Mann muss bei einer Zusammenveranlagung weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt.

Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Rechtslage seit 01.01.2013

Eheleute haben gemäß § 26 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Die Wahl ist bei Abgabe der Steuererklärung zu treffen. Eine getrennte und eine besondere Veranlagung von Eheleuten ist gemäß § 26a Einkommensteuergesetz nicht möglich.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #