Operatingleasing
Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operatingleasing. Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.
Operatingleasing:
Die hierbei abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden. Vom Leasing-Geber werden die Versicherungskosten aber auch die Reparatur- und Wartungskosten übernommen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurück geben. Der Leasinggegenstand muss bei diesem Vertragstyp beim Leasing-Geber aktiviert werden. Leasingraten sind beim Leasing-Nehmer Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.