Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Als haushaltsnah wird ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören alle Arbeiten im Haushalt, wie Putzen, Waschen, Kochen, Kinderbetreuung, die Betreuung von Pflegebedürftigen aber auch die Erledigung von Gartenarbeit. Die Erteilung von Unterricht, wie zum Beispiel Sprachunterricht, fällt nicht darunter.

Eine Steuerermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, insofern der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Vorausgesetzt wird zudem, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. So ist zum Beipeil die Tätigkeit einer Tagesmutter nur dann begünstigt, wenn die Betreuuung im Haushalt des Arbeitgebers erfolgt.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber ist.

Die Höhe der Steuerermäßigung (Einkommensteuer) richtet sich nach der Art der Beschäftigung. So können für die Anstellung

  1. eines Mini-Jobbers (400 €-Job) 20 % der Kosten maximal jedoch 510 €,

  2. einer voll sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe 20 % der Kosten maximal 4.000 €

von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dabei dürfen die Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zuvor nicht als Werbungkosten/Betriebsausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder nach § 9c EStG berücksichtigt worden sein. Haben die Voraussetzungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nicht das gesamte Jahr vorgelegen, so muss der jeweilige Höchstbetrag für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel gemindert werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. 400 Euro-Job

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 35a Abs. 1 EStG

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