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Ablaufhemmung

Mit der Ablaufhemmung wird der Beginn der Festsetzungsfrist verzögert. Diese kommt bei allen Besitz- und Verkehrssteuern zur Anwendung, insofern hierfür eine Steuererklärung/Steueranmeldung notwendig ist. Kommt die Ablaufhemmung zur Anwendung, beginnt die Festsetzungefrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wurde. Sie kann aber auch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt, beginnen.

In nachfolgenden Fällen kommt es zu einer Ablaufhemmung und die Festsetzungsfrist verlängert sich. Ein vollständige Aufzählung der Tatbestände die eine Ablaufhemmung bewirken enthält § 171 der Abgabenenordnung.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Abgabenordnung

  2. Verjährung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 170 AO

  2. § 171 AO

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