[] … Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun am 10.5.2017 entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums: Dieser Freibetrag gilt auch für Kinder der Pflegebedürftigen (Az. II R 37/15). Steuerfrei ist »ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– €, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist«. …