Steuerlexikon Eigenheimzulage / Gesamtrechtsnachfolge … Dem Erben steht der Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraumes zu, wenn er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zweitens: Ein Miterbe erhält die Wohnung, dabei entspricht der Wert der Wohnung nicht seinem Erbteil. Zum Ausgleich des fehlenden Betrags zahlt der Erbe an die Miterben eine Abfindung. Für den Erbteil kann er für die restliche Zeit den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen. …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Förderzeitraum … Der Termin, an dem die Wohnung/das Haus tatsächlich bezogen wird, entscheidet schließlich über den tatsächlichen Beginn der Förderung. Daher sollte der Einzug immer in dem Jahr erfolgen in dem der Förderzeitraum beginnt! Neujahrsfalle: Geht der Besitz auf den Käufer über bzw. ist das Objekt fertiggestellt, beginnt der 8-jährige Förderzeitraum. …Ansehen
Steuerlexikon Kirchliche Zwecke … Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen …Ansehen
Steuerlexikon Förderzeitraum … Stirbt der Bezugsberechtigte der Eigenheimzulage dann erlischt die Förderung, falls der Erbe nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage erfüllt. Kann der Erbe jedoch die Förderung wahrnehmen, beginnt der Förderzeitraum nicht neu, sondern dem Erbe steht nur die restliche Förderzeit zu. …Ansehen
Steuerlexikon Grunderwerbsteuer … Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit: Grundstückserwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, der Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers, der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500,– €), bei bestimmten betrieblichen Umstrukturierungen, wenn die Beteiligungsverhältnisse sich mittelbar …Ansehen
Steuerlexikon Gewerblicher Grundstückshandel … Unter Objekten sind Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen aber auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien zu verstehen. Bei einem gewerblichen Grundstückshandel unterliegen die Einnahmen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. In die Drei-Objekt-Grenze sind ererbte Grundstücke nicht mit einzubeziehen. Wird Grundbesitz durch vorweggenommene Erbfolge übertragen, kommt jedoch die Drei-Objekt-Grenze zur Anwendung. …Ansehen
Steuerlexikon Grundsteuer … Als Grundbesitz gelten: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrundstücke, private Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden. Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den »alten« Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Einheitswert … Für Erb- und Schenkungsfälle vor dem 01.01.1996 ist das Erbbaurecht mit dem Einheitswert zu bewerten. Das Erbbaurecht ist eine selbstständige wirtschaftliche Einheit und daher separat von dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu bewerten. In der ersten Phase ist der Wert des Grundstückes ohne die Belastung mit dem Erbbaurecht zu ermitteln. Der Grundstückswert umfasst den Wert des Bodens und den Wert des Gebäudes. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht … Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer. Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Bewertung … Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG). Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG). § 183 BewG § 192 ff. BewG …Ansehen