Gesetzliche Vorschriften § 15 AGG, Entschädigung und Schadensersatz … einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 16h SGB II, Förderung schwer zu erreichender junger Menschen … Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, 1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und 2. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 10 AGG, Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters … Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe … Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) 1Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 2Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 10 ArbZG, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung … « § 9 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 11 ArbZG » § 10 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 10 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 11 ArbZG, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung … « § 10 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 12 ArbZG » § 11 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 12 ArbZG, Abweichende Regelungen … « § 11 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 13 ArbZG » § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 12 ArbZG – Abweichende Regelungen 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 13 ArbZG, Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung … « § 12 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 14 ArbZG » § 13 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 13 ArbZG – Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 14 ArbZG, Außergewöhnliche Fälle … « § 13 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 15 ArbZG » § 14 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 14 ArbZG – Außergewöhnliche Fälle (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 15 ArbZG, Bewilligung, Ermächtigung … « § 14 ArbZG « Inhaltsübersicht ArbZG » § 16 ArbZG » § 15 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: ArbZG Gliederungs-Nr.: 8050-21 Normtyp: Gesetz § 15 ArbZG – Bewilligung, Ermächtigung (1) Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher …Ansehen