Gesetzliche Vorschriften § 44 BAföG, Beirat für Ausbildungsförderung … « § 43 BAföG (weggefallen) « Inhaltsübersicht BAföG » § 45 BAföG » § 44 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt VIII – Organisation Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 44 BAföG – Beirat für Ausbildungsförderung (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 40 BAföG, Ämter für Ausbildungsförderung … « § 39 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 40a BAföG » § 40 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt VIII – Organisation Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 40 BAföG – Ämter für Ausbildungsförderung (1) 1Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 46 BAföG, Antrag … Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 vorliegen. 2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften Abschnitt A 15.5 DA-KG, Schulausbildung … .: [keine Angabe] Normtyp: Verwaltungsvorschrift Abschnitt A 15.5 DA-KG – Schulausbildung (1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung. (2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 16 BAföG, Förderungsdauer im Ausland … « § 15b BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 17 BAföG » § 16 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt III – Leistungen Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 16 BAföG – Förderungsdauer im Ausland (1) 1Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 10 BAföG, Alter … « § 9 BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 11 BAföG » § 10 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt II – Persönliche Voraussetzungen Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 10 BAföG – Alter (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) 1Ausbildungsförderung wird nicht geleistet …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 15 BAföG, Förderungsdauer … « § 14b BAföG « Inhaltsübersicht BAföG » § 15a BAföG » § 15 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Abschnitt III – Leistungen Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 15 BAföG – Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18b BAföG, Teilerlass des Darlehens … Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 1 BAföG, Grundsatz … « BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz « Inhaltsübersicht BAföG » § 2 BAföG » § 1 BAföG Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Bundesrecht Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BAföG Gliederungs-Nr.: 2212-2 Normtyp: Gesetz § 1 BAföG – Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 50 BAföG, Bescheid … ). 2Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. 3Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. (2) 1In dem Bescheid sind anzugeben 1. die Höhe …Ansehen