§ 46 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt IX – Verfahren

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 BAföG – Antrag

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

  1. 1.

    Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,

  2. 2.

    Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,

  3. 3.

    weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,

  4. 4.

    andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,

  5. 5.

    Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3

vorliegen. 2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Zu § 46: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).