Gesetzliche Vorschriften § 26 AO, Zuständigkeitswechsel … « § 25 AO « Inhaltsübersicht AO » § 27 AO » § 26 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 26 AO – Zuständigkeitswechsel 1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 264 AO, Vollstreckung gegen Nießbraucher … « § 263 AO « Inhaltsübersicht AO » § 265 AO » § 264 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 264 AO – Vollstreckung gegen Nießbraucher Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 265 AO, Vollstreckung gegen Erben … « § 264 AO « Inhaltsübersicht AO » § 266 AO » § 265 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 265 AO – Vollstreckung gegen Erben Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 266 AO, Sonstige Fälle beschränkter Haftung … « § 265 AO « Inhaltsübersicht AO » § 267 AO » § 266 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 266 AO – Sonstige Fälle beschränkter Haftung Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 267 AO, Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen … « § 266 AO « Inhaltsübersicht AO » § 268 AO » § 267 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 267 AO – Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen (1) 1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 268 AO, Grundsatz … « § 267 AO « Inhaltsübersicht AO » § 269 AO » § 268 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 268 AO – Grundsatz Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 269 AO, Antrag … « § 268 AO « Inhaltsübersicht AO » § 270 AO » § 269 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 269 AO – Antrag (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 270 AO, Allgemeiner Aufteilungsmaßstab … « § 269 AO « Inhaltsübersicht AO » § 271 AO » § 270 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 270 AO – Allgemeiner Aufteilungsmaßstab 1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 271 AO, Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer … « § 270 AO « Inhaltsübersicht AO » § 272 AO » § 271 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 271 AO – Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen: 1. Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 272 AO, Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen … « § 271 AO « Inhaltsübersicht AO » § 273 AO » § 272 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 272 AO – Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen (1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben …Ansehen