Gesetzliche Vorschriften § 214 AO, Beauftragte … « § 213 AO « Inhaltsübersicht AO » § 215 AO » § 214 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 214 AO – Beauftragte Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 215 AO, Sicherstellung im Aufsichtsweg … « § 214 AO « Inhaltsübersicht AO » § 216 AO » § 215 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 215 AO – Sicherstellung im Aufsichtsweg (1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21 AO, Umsatzsteuer … « § 20a AO « Inhaltsübersicht AO » § 22 AO » § 21 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 21 AO – Umsatzsteuer (1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 216 AO, Überführung in das Eigentum des Bundes … « § 215 AO « Inhaltsübersicht AO » § 217 AO » § 216 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 216 AO – Überführung in das Eigentum des Bundes (1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2Für Fundgut gilt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 217 AO, Steuerhilfspersonen … « § 216 AO « Inhaltsübersicht AO » § 218 AO » § 217 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 217 AO – Steuerhilfspersonen Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 218 AO, Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis … « § 217 AO « Inhaltsübersicht AO » § 219 AO » § 218 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 218 AO – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (1) 1Grundlage für die Verwirklichung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 219 AO, Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden … « § 218 AO « Inhaltsübersicht AO » § 220 AO » § 219 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 219 AO – Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden 1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 220 AO, Fälligkeit … « § 219 AO « Inhaltsübersicht AO » § 221 AO » § 220 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 220 AO – Fälligkeit (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 221 AO, Abweichende Fälligkeitsbestimmung … « § 220 AO « Inhaltsübersicht AO » § 222 AO » § 221 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 221 AO – Abweichende Fälligkeitsbestimmung 1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 222 AO, Stundung … « § 221 AO « Inhaltsübersicht AO » § 223 AO (weggefallen) » § 222 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 222 AO – Stundung 1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz …Ansehen