Gesetzliche Vorschriften § 223 AO (weggefallen) … « § 222 AO « Inhaltsübersicht AO » § 224 AO » § 223 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 223 AO (weggefallen) …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224 AO, Leistungsort, Tag der Zahlung … « § 223 AO (weggefallen) « Inhaltsübersicht AO » § 224a AO » § 224 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung (1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224a AO, Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt … « § 224 AO « Inhaltsübersicht AO » § 225 AO » § 224a AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224a AO – Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt (1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 22 AO, Realsteuern … « § 21 AO « Inhaltsübersicht AO » § 22a AO » § 22 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 22 AO – Realsteuern (1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 225 AO, Reihenfolge der Tilgung … « § 224a AO « Inhaltsübersicht AO » § 226 AO » § 225 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 225 AO – Reihenfolge der Tilgung (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 226 AO, Aufrechnung … « § 225 AO « Inhaltsübersicht AO » § 227 AO » § 226 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 226 AO – Aufrechnung (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 227 AO, Erlass … « § 226 AO « Inhaltsübersicht AO » § 228 AO » § 227 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 227 AO – Erlass Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 228 AO, Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist … « § 227 AO « Inhaltsübersicht AO » § 229 AO » § 228 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 229 AO, Beginn der Verjährung … « § 228 AO « Inhaltsübersicht AO » § 230 AO » § 229 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 229 AO – Beginn der Verjährung (1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 230 AO, Hemmung der Verjährung … « § 229 AO « Inhaltsübersicht AO » § 231 AO » § 230 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 230 AO – Hemmung der Verjährung (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist …Ansehen