Gesetzliche Vorschriften § 301 AO, Einstellung der Versteigerung … « § 300 AO « Inhaltsübersicht AO » § 302 AO » § 301 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 301 AO – Einstellung der Versteigerung (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht. (2) 1Die Empfangnahme …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 302 AO, Wertpapiere … « § 301 AO « Inhaltsübersicht AO » § 303 AO » § 302 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 302 AO – Wertpapiere Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 303 AO, Namenspapiere … « § 302 AO « Inhaltsübersicht AO » § 304 AO » § 303 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 303 AO – Namenspapiere Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 30 AO, Steuergeheimnis … « § 29c AO « Inhaltsübersicht AO » § 30a AO (weggefallen) » § 30 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 30 AO – Steuergeheimnis (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 304 AO, Versteigerung ungetrennter Früchte … « § 303 AO « Inhaltsübersicht AO » § 305 AO » § 304 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 304 AO – Versteigerung ungetrennter Früchte 1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 305 AO, Besondere Verwertung … « § 304 AO « Inhaltsübersicht AO » § 306 AO » § 305 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 305 AO – Besondere Verwertung Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 306 AO, Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen … « § 305 AO « Inhaltsübersicht AO » § 307 AO » § 306 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 306 AO – Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen (1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 307 AO, Anschlusspfändung … « § 306 AO « Inhaltsübersicht AO » § 308 AO » § 307 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 307 AO – Anschlusspfändung (1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 308 AO, Verwertung bei mehrfacher Pfändung … « § 307 AO « Inhaltsübersicht AO » § 309 AO » § 308 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 308 AO – Verwertung bei mehrfacher Pfändung (1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 309 AO, Pfändung einer Geldforderung … « § 308 AO « Inhaltsübersicht AO » § 310 AO » § 309 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 309 AO – Pfändung einer Geldforderung (1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner …Ansehen