Gesetzliche Vorschriften § 140 AO, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen … « § 139d AO « Inhaltsübersicht AO » § 141 AO » § 140 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger … « § 140 AO « Inhaltsübersicht AO » § 142 AO » § 141 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (1) 1Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 142 AO, Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte … « § 141 AO « Inhaltsübersicht AO » § 143 AO » § 142 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 142 AO – Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte 1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 143 AO, Aufzeichnung des Wareneingangs … « § 142 AO « Inhaltsübersicht AO » § 144 AO » § 143 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 143 AO – Aufzeichnung des Wareneingangs (1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. (2) 1Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 144 AO, Aufzeichnung des Warenausgangs … « § 143 AO « Inhaltsübersicht AO » § 145 AO » § 144 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 144 AO – Aufzeichnung des Warenausgangs (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 145 AO, Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen … « § 144 AO « Inhaltsübersicht AO » § 146 AO » § 145 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 145 AO – Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen (1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 146 AO, Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen … « § 145 AO « Inhaltsübersicht AO » § 146a AO » § 146 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (1) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 15 AO, Angehörige … « § 14b AO « Inhaltsübersicht AO » § 16 AO » § 15 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 15 AO – Angehörige (1) Angehörige sind: 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten oder Lebenspartner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen … « § 146b AO « Inhaltsübersicht AO » § 147a AO » § 147 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 148 AO, Bewilligung von Erleichterungen … « § 147b AO « Inhaltsübersicht AO » § 149 AO » § 148 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen 1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten …Ansehen