Reisekosten eines nebenberuflichen Schriftstellers

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Einen Roman schreiben und dafür spannende Recherchereisen unternehmen, die man dann auch noch steuerlich geltend machen darf? Geht das wirklich?

Der erste Roman und schon Betriebsausgaben?

Eine angestellte Sozialpädagogin begann etwa im Jahr 2001 damit, einen Roman zu schreiben. Die Geschichte spielt zum Teil an Bord eines Schiffs und im Übrigen in Neuseeland, Australien und Chile. Als Schriftstellerin hat sie bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.

2004 und 2006 unternahm die nebenberufliche Schriftstellerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten Reisen nach Chile. Die Kosten dafür machte sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten an, allerdings nur vorläufig.

Privat und beruflich veranlasste Recherchereisen

2007 unternahm die Klägerin zwei weitere Reisen, wiederum mit ihrem Lebensgefährten: Zum einen einen 12-tägigen Segeltörn auf einem Segelschulschiff, zum anderen eine 23-tägige Reise nach Australien und Neuseeland, wo sie ausweislich ihres selbst erstellten Reiseplans u.a. vier Tage mit Recherchen im Stadtarchiv von Auckland befasst war. Ansonsten unternahm sie sowohl in Australien als auch in Neuseeland verschiedene Stadtbesichtigungen, Ausflüge in bekannte Nationalparks wie z.B. das Great Barrier Reef, und eine bekannte Küstenwanderung.

Diesmal erkannte das Finanzamt die Kosten (es handelte sich um mehr als 4.500 €) nicht als Betriebsausgaben an. Vor dem Finanzgericht erzielte sie dann immerhin einen Teilerfolg: Die Reisen seien zwar in erheblichem Maße auch privat veranlasst gewesen, erklärten die Richter, aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland sah das FG als voll abziehbar an, die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar an. Auf diese Weise ließ das FG insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.178,81 € als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

BFH teilt die Auffassung des Finanzgerichts

Diese Entscheidung passte nun weder der Schriftstellering noch dem Finanzamt. So traf man sich vor dem BFH, der mit einer langen Begründung zu dem Ergebnis kam: Am Urteil des FG ist nichts auszusetzen, die Kosten werden aufgeteilt und teilweise anerkannt (BFH-Urteil vom 24.8.2012, III B 21/12 ).

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