Ein eigenes Buch schreiben - steuerbegünstigt

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Viele Menschen träumen davon, ein eigenes Buch zu schreiben. Seit der Verbreitung von Self-publishing und Print on Demand ist das auch deutlich einfacher geworden. Und sogar steuerlich lässt sich was machen. Mit der Recherche und dem Schreiben sollten Sie sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen.

Das musste ein Steuerzahler aus Rheinland-Pfalz erfahren, der eine Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters schreiben wollte. Abgesehen von diesem Projekt hatte der Mann keine weiteren schriftstellerischen Ambitionen.

In seiner Steuererklärung machte er den ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand als Verluste steuerlich geltend; bis 2016 hatten sich dabei 20.500 Euro angesammelt. Das Finanzamt schaute sich das Material, das der Autor gesammelt hatte, genauer an und gewann den Eindruck, der Herr sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren.

Ergebnis also: Keine steuerliche Anerkennung der Ausgaben.

Das wollte der Autor nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Doch die Finanzrichter folgten der Auffassung des Finanzamts. Zur Begründung erklärten sie, bei Schriftstellern sei zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen ließen. Anlaufverluste seien jedoch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststehe, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Und genau das sei hier der Fall, denn die schon seit 1993 andauernden Recherchen würden offensichtlich nicht in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden. In der Zeit von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) habe der Autor lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt. Außerdem sei völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten wolle.

Das alles ist ein bisschen wenig, um den Fiskus an den Kosten zu beteiligen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.9.2019, Az. 3 K 2083/18).

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(MB)

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