Alles zum Betrieb von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen

Was ist beim Betrieb einer Photovoltaikanlage bezüglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu beachten? Hier finden Sie die Antwort! Detailliert, verständlich und informativ.

Photovoltaikanlage von Förderung bis Steuern

Stand: - Je nachdem, ob Sie bereits eine Photovoltaikanlage betreiben oder sich erst noch eine Photovoltaikanlage anschaffen möchten, müssen Sie sich mit unterschiedlichen Fragen beschäftigen.

  • Interessenten fragen sich häufig: Lohnt sich eine Photovoltaikanlage? Was muss man beim Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer wissen? Muss man für eine Photovoltaikanlage immer Steuern zahlen?
  • Für Besitzer sind die Antworten auf diese Fragen besonders wichtig: Wie vermeidet man die Erstellung einer Gewinnermittlung (EÜR)? Welche Auswirkungen hat das auf die Umsatzsteuer? Was tun, wenn die Einspeisevergütung ausläuft?

In einem zweiten Ratgeber finden sich darüber hinaus ausführliche Informationen zur Steuererklärung mit Photovoltaikanlage.

 

Photovoltaikanlage in der SteuerSparErklärung

 

Photovoltaik-Anlagen: Änderungen ab 2023

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Darin enthalten sind auch weitreichende Änderungen in Sachen Photovoltaik.


Steuerbefreiung bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW werden ab 2022(!) steuerfrei gestellt, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung oder Selbstnutzung). Die Änderung sollte laut Gesetzentwurf eigentlich erst ab 2023 gelten, im Bundestag wurde sie dann auf 2022 vorgezogen – und der Bundesrat hat das so übernommen.

Die Befreiung gilt auch bei PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einer Größe von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einzelner oder mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW. Diese (Peak)-Grenze ist dabei für jeden Steuerpflichtigen zu prüfen.


Auswirkung der Änderungen bei der Einkommensteuer

Zuerst die gute Nachricht: Betreiber von Photovoltaikanlagen in den eben genannten Größen müssen keine Gewinnermittlung mehr machen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr einreichen.

Leider ist das aber noch nicht alles.

Die Steuerbefreiung hat weitreichende Auswirkungen vor allem für Betreiber, die sich in den letzten Jahren eine Photovoltaikanlage angeschafft haben. Da Photovoltaikanlagen über 20 Jahre abgeschrieben werden, stellt sich die Frage, was mit der vor einigen Jahren begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Abschreibung passiert.

Auch wer die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für die nächsten Jahre geplant und dafür einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hat, muss neu denken. Denn der Investitionsabzugsbetrag muss jetzt rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden und fällt als Steuersparmodell weg – mit dem unangenehmen Nebeneffekt, dass die Steuerlast für das Jahr der Bildung des IAB steigt: Der Steuerbescheid des früheren Jahres wird geändert, und die Nachzahlung ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Bildung und endet mit dem Monat vor dem Ergehen des geänderten Steuerbescheides. Wer den IAB schon vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist freiwillig rückgängig macht, kann sich immerhin Zinsen sparen oder sogar ganz vermeiden.


Auswirkung der Änderungen bei der Gewerbesteuer

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW werden rückwirkend zum 1.1.2022 von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Bisher galt die Befreiung von der Gewerbesteuer nur bei Anlagen mit einer Leistung bis maximal 10 kW.


Änderungen bei der Umsatzsteuer

Seit dem 1.1.2023 ist auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden. Es fällt dann also de facto keine Umsatzsteuer an, sodass der Erwerber lediglich den Nettobetrag zahlt.

Die Regelung gilt für Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp.

-> Zum Thema »Nullsteuersatz« hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgegeben, in dem auch die entsprechenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekanntgegeben werden. Das Dokument finden Sie hier auf der Seite des BMF (PDF).

Neben den Solarmodulen und dem (auch nachträglich eingebauten) Batteriespeicher unterliegen »wesentliche Komponenten« dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind, wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger,
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.

Beispiel:

  • Ein Unternehmer kauft im Baumarkt u. a. Schrauben und Kabel, um eine Photovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten. Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %, da es sich nicht um wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG handelt.
  • Der Unternehmer beauftragt ein Solarunternehmen, im Rahmen einer »Paketlösung« eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. In den Materialkosten, die das Solarunternehmen in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten. Da die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben) hier im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Photovoltaikanlage) erfolgt, unterliegt sie dem Nullsteuersatz.

Weitere Nebenleistungen, die im zweiten Teil des Beispiels umsatzsteuerfrei wären, sind die Übernahme der Anmeldung in das MaStR (Marktstammdatenregister), die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.

Für ab 2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen bedeutet der Nullsteuersatz: Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nicht mehr nötig. Denn ohne Umsatzsteuer kann auch kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Es fällt auch keine Umsatzsteuer auf den Verkauf und Selbstverbrauch des erzeugten Stroms mehr an. Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung sind ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Auf bestehende Photovoltaikanlagen wirkt sich diese Änderung nicht aus!

Wer seine PV-Anlage bis Ende 2022 gekauft und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat (also »zur Umsatzsteuer optiert«), ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterliegt dann der Umsatzsteuer (»Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG«). Das gilt auch nach dem 31. Dezember 2022 weiter.

Zur Kleinunternehmerregelegung können diese Betreiber nur wechseln, wenn der fünfjährige Bindungszeitraum abgelaufen ist. Dieser Zeitraum umfasst immer volle Kalenderjahre und beginnt mit dem 1.1. des Jahres, für das erstmals eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde. Außerdem muss auch der umsatzsteuerliche Berichtigungszeitraum abgelaufen sein. Dieser beginnt in dem Monat, in dem die Photovoltaikanlage tatsächlich angeschafft wurde (also meist irgendwann während des Jahres) und endet daher in den meisten Fällen auch unterjährig. Kehrt man vor Ablauf dieses Berichtigungszeitraums zur Kleinunternehmerregelung zurück, kann es sein, dass man die bei Anschaffung vom Finanzamt zurück erhaltene Vorsteuer teilweise nachzahlen muss. In den allermeisten Fällen wird eine Rückkehr also erst nach Abgabe der sechsten Umsatzsteuerjahreserklärung möglich sein.

Das lässt sich leider auch nicht dadurch umgehen, dass man die PV-Anlage zum Beispiel an den Ehepartner verkauft, der dann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt: Diesem vermeintlich eleganten Ausweg stehen das erwähnte BMF-Schreiben und der dadurch neu eingeführte Absatz 10 in Abschnitt 1.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) im Weg.

Darin heißt es: »Verkauft ein Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist und dessen Unternehmen (unter anderem) im Betrieb einer Photovoltaikanlage besteht, die Photovoltaikanlage oder übereignet er sie unentgeltlich an einen Dritten, handelt es sich hierbei [...] um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers [...]; dies stellt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG dar [...].« (Abschnitt 1.5 Absatz 10 UStAE: Betrieb einer Photovoltaikanlage)

Das Problem bei der Gestaltungsidee: Durch den Wechsel von der (selbst gewählten) Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung (beim erwerbenden Ehepartner) würde zwar bei der Übertragung keine Umsatzsteuer anfallen. Da der Erwerber jedoch an die Stelle des Veräußerers tritt, würde sozusagen durch die Hintertür doch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 7 UStG eintreten – dort heißt es nämlich: »Eine Änderung der Verhältnisse [...] ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt [...] gegeben.« Und § 19 UStG, das ist eben die Kleinunternehmerregelung!


Offene Fragen

Nach der Verabschiedung der gesetzlichen Änderungen sind noch einige wichtige Fragen offen, die das Bundesfinanzministerium hoffentlich in einem BMF-Schreiben beantworten wird.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat umfangreiche »Hinweise für ein BMF-Schreiben« formuliert und beim Bundesfinanzministerium eingereicht. Das Dokument können Sie hier lesen (PDF). Es geht darin unter anderem um folgende Fragen:

Berechnung der kWp-Grenze

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt für »insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft«. Wie ist diese Grenze zu berechnen? Gilt eine Mitunternehmerschaft für diese Berechnung als eigenes Subjekt oder sind die Anteile den Mitunternehmern zuzurechnen?

Investitionsabzugsbeträge

Kann zukünftig für PV-Anlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen, ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden? Wenn dies nicht der Fall ist: Was gilt in den Fällen, in denen für vorhandene PV-Anlagen im Jahr 2020 oder 2021 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde und eine Investition noch aussteht? Liegt in der Einführung der Steuerfreiheit ab 2022 eine schädliche Verwendung?

Übergang zur Steuerfreiheit

Bis einschließlich 2021 lag mit der PV-Anlage ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor. Führt die Steuerbefreiung ab 2022 nun zu einer Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen?

Aufladen betrieblicher Elektro-Pkws mit Strom aus einer steuerfreien PV-Anlage

Gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 50 EStG auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Ladestrom für den betrieblichen Elektro-Pkw aus der eigenen PV-Anlage und nicht von einem Dritten bezieht? Was gilt im Fall eines Unternehmers bzw. selbstständig Tätigen? Können die bisher geltenden Vereinfachungsregelungen zur Bewertung der Privatentnahme von Strom aus der PV-Anlage übernommen werden?

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Eröffnet die Steuerbefreiung für PV-Anlagen die Möglichkeit, für die Montagekosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen, oder gelten diese Kosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eines steuerbefreiten Gewerbebetriebs?

Bauabzugsteuer

Ein Einfamilienhausbesitzer, der sich eine PV-Anlage auf dem Dach des EFH installieren lässt und den Strom auch einspeist kann der Bauabzugsteuer unterliegen, wenn er weiterhin als gewerblicher Unternehmer anzusehen wäre und wenn die Anschaffung und Installation der PV-Anlage mehr als 5.000 Euro kostet. Er fällt dann unter keine der Befreiungsregelungen zur Bauabzugsteuer.

Ein Vermieter, der nur zwei Wohnungen vermietet und für diese Wohnungen eine PV-Anlage installiert, fällt dagegen nicht unter die Bauabzugsteuer. Auch ein Vermieter der nur umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erzielt, muss für die PV-Anlage keine Bauabzugsteuer beachten, wenn die Kosten der PV-Anlage (und andere Baukosten) 15.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Diese ungleiche Behandlung hält die BStBK für kritisch.

Im Deutschen Bundestag hat die CDU/CSU-Fraktion zudem eine sog. Kleine Anfrage (zur Begriffserklärung) eingereicht zu »Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022« (zum Dokument, PDF). Die Fraktion möchte darin unter anderem wissen:

  • Handelt es sich bei der Grenze von 100 kW (peak) gemäß § 3 Nr. 72 EStG um eine Freigrenze oder einen Freibetrag bzw. sind die Einnahmen für Steuerpflichtige mit Photovoltaikanlagen von insgesamt mehr als 100 kW (peak) weiterhin alle Einnahmen bis zu 100 kW (peak) steuerfrei und alle darüber hinausgehenden Einnahmen steuerpflichtig oder sind ab einer Gesamtleistung von 101 kW (peak) alle Einnahmen insgesamt als steuerpflichtig anzusehen?
  • Handelt es sich beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage um sogenannte »Liebhaberei«?
  • Ist das »Liebhabereiwahlrecht« mit Eintritt der Wirkung des Jahressteuergesetzes hinfällig?
  • Welche Konsequenzen hat die Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2022 auf in den Vorjahren eingestellte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG?
  • Unterliegt die Schenkung oder Veräußerung einer Bestandsanlage von einem Ehegatten an einen anderen Ehegatten aus Sicht der Bundesregierung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG?
  • Warum müssen Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft haben, weiterhin die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch tragen, wohingegen Anlagenbetreiber ab 1. Januar 2023 sofort zur Kleinunternehmerregelung § 19 UStG optieren können und dann der Eigenverbrauch umsatzsteuerfrei ist?

Zu diesem Schreiben gibt es inzwischen eine erste – sehr knappe – Antwort: Einzig zum Thema »Freibetrag oder Freigrenze« hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert. Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich um eine Freigrenze.

Zu allen anderen Fragen heißt es nur, es sei beabsichtigt, zeitnah ein Anwendungsschreiben dazu zu veröffentlichen.

Freibetrag oder Freigrenze – was ist der Unterschied?

  • Freibetrag: Wird ein Freibetrag gewährt, kommt es zur Freistellung eines Geldbetrags von der Besteuerung. Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung.
  • Freigrenze: Bei Überschreitung einer Freigrenze kommt es zur Besteuerung des gesamten Betrages. Das heißt, wird die jeweilige Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung und nicht nur der überschießende Teilbetrag.

(Hier können Sie die Antwort der Bundesregierung lesen.)

 

Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk - Steuern, Technik und Umsetzung

 

Einspeisevergütung ab 2023


Größe der PVA

Teileinspeisung

Volleinspeisung

bis 10 kWp

8,2 ct/kWh

13,0 ct/kWh

bis 40 kWp

7,1 ct/kWh

10,9 ct/kWh

bis 100 kWp

5,8 ct/kWh

10,9 ct/kWh

(§ 48 EEG)

 

Lohnt sich die Investition in eine Photovoltaikanlage?

Wichtige Faktoren für die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage sind die folgenden Parameter:

  • Strombezugspreis
  • Höhe des Eigenverbrauchs
  • Investitionskosten der Anlage selbst.

Künftig wird es zwei völlig unterschiedliche Tarife für den Solar­strom geben, den sie ins öffent­liche Netz einspeisen: Model Voll­einspeiser und Model Eigen­verbrauch. Volleinspeiser erhalten eine deutliche Erhöhung. Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, kann die Voll­einspeisung eine gute Alternative zum bisherigen Modell mit teil­weiser Selbst­nutzung sein. Das gilt vor allem, wenn Sie über eine große geeignete Dach­fläche verfügen, auf denen Module mit einer Leistung von mehr als 10 kW Platz haben.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich eine Photovoltaikanlage zuzulegen, sollten Sie auf jeden Fall eine Ertragsvorhersage mit einem Photovoltaik-Simulationsprogramm durchführen. Damit ist eine ganz individuelle Ertragsberechnung möglich. Auch für die zukünftige Steuererklärung sind diese Informationen relevant. Aus den Ertragsberechnungen und dem aktuellen Selbstverbrauch kann man bereits früh abschätzen, wie hoch mögliche Einnahmen aus der Einspeisung ins Stromnetz sein werden.

Folgende Daten der Solarstrom-Anlage werden dort erfragt und sind relevant für den Ertrag einer PV-Anlage:

  • Standort der Solaranlage: PLZ oder Breitengrad/Längengrad
  • Anlagenart: Schrägdachanlage, Flachdachanlage, Freilandanlage
  • Ausrichtung bzw. Südabweichung der PV-Anlage
  • Aufstellwinkel (Dachneigung) der Photovoltaik-Anlage
  • Anlagengröße in kWp
  • geplante Inbetriebnahme

Bei den meisten Programmen können die speziellen Typen der Solarmodule und Wechselrichter ebenfalls aus einer Liste ausgewählt werden. Die Programme berechnen über die hinterlegten Wetterdaten der einzelnen Städte die Ertragsvorhersage in Kilowattstunden (kWh). Mithilfe der jeweiligen Einspeisevergütung kann der jährliche Ertrag dann in Euro und Cent berechnet werden.

 

Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?

Wichtig bei der Wahl des Standortes der Solarmodule ist die Ausrichtung zur Himmelsrichtung Süden. Diese Ausrichtung nennt man auch Azimut. Ein anderer wichtiger Parameter bei der Ausrichtung der Photovoltaikanlage ist der Neigungswinkel. Das ist der Winkel zwischen Kollektorfläche und Aufstellebene.

Große Beachtung muss dem Thema Verschattung geschenkt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Schatten im Laufe des Tages und der Jahreszeit wandern. Gerade im Winter, wenn die Sonne sehr tief steht, können extrem lange Schatten entstehen.

Störende Schatten verursachen z.B. Bäume, Nachbargebäude, Schornsteine, Dachgauben, Antennen, Satellitenschüsseln, Freileitungen und Blitzableiter. Bei Bäumen in der Umgebung ist auch zu berücksichtigen, dass manche Arten recht schnell an Höhe und Umfang zulegen.

Neben der optimalen Ausrichtung ist natürlich eine entsprechende Dachfläche notwendig. Auch kleinere Anlagen von 1 Kilowatt Leistung benötigen oftmals schon eine Fläche von 6 bis 9 m².

Beachten Sie auch, ob die Planung der Photovoltaikanlage nicht mit einem späteren Dachausbau kollidiert, bei dem vielleicht zusätzliche Dachfenster oder Gauben notwendig sind.

Sollte keine entsprechende Dachfläche zur Verfügung stehen, kann die Anlage auch in die Fassade integriert oder als freistehende Anlage geplant werden. Auch Module für die Installation an Balkonen sind erhältlich.

Tipp: Im Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung« finden Sie eine ausführliche Bestandsanalyse zur Frage, ob Ihr Haus für eine Photovoltaikanlage geeignet ist, einschließlich einer Übersicht zum möglichen Ertrag in Abhängigkeit der Dachneigung und Ausrichtung.

 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat erstmals am 1.4.2000 in Kraft und schaffte damit den Rahmen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Die erfolgreiche Entwicklung des EEG verdankt es in erster Linie der hohen Förderung des regenerativ erzeugten Stromes. Diese werden nach Inbetriebnahme über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt, zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme.

Mit dem Vergütungsende der ersten EEG-geförderten Anlagen Ende des Jahres 2020 legte der Gesetzgeber die mittlerweile fünfte Überarbeitung des EEG vor. Das Gesetz wurde am 17.12.2020 im Bundestag verabschiedet und trat am 1.1.2021 in Kraft. Die Neuregelung des EEG tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Für Betreiber solcher »ausgeförderter Anlagen« von bis zu 100 Kilowatt (kW) gilt:

  • Sie haben weiterhin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf eine Einspeisevergütung (§ 19 EEG und § 21 EEG).
  • Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem sogenannten Jahresmarktwert (§ 23b EEG) abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
  • Die Vermarktungspauschale von 0,4 Cent pro kWh halbiert sich, wenn ein intelligentes Messsystem des Messstellenbetreibers eingebaut wird (§ 53 EEG).
  • Der Jahresmarktwert setzt sich aus den monatlich berechneten Marktwerten aller Übertragungsnetzbetreiber zusammen. Die Netzbetreiber werden bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgemonats verpflichtet, die Marktwerte zu veröffentlichen (Nr. 5.2 in Anlage 1 zum EEG 2021). Diese werden dann unter www.netztransparenz.de veröffentlicht. Bisher lagen diese Werte zwischen 2,8 und 4,5 Cent pro kWh.

Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh sollen zukünftig generell ein intelligentes Messsystem erhalten. Diese bestehen aus einem digitalen Zähler und einer standardisierten Kommunikationseinheit, die in ein Kommunikationsnetz wie z.B. das Telekommunikationsnetz eingebunden ist. Diese Messsysteme können aus der Ferne ausgelesen werden oder auch Daten über den Verbrauch senden.

Für neu installierte Anlagen bis 100 kW gilt:

Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW erhalten wie gehabt eine feste Einspeisevergütung. Für alle Anlagen über 100 kW besteht auch weiterhin die Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms an der Börse (»Marktprämie«).

Das EEG garantiert die Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers sowie eine feste Einspeisevergütung über einen festgelegten Zeitraum.

Die Höhe der Vergütung und die Länge des Vergütungszeitraums hängen ab

  • vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
  • von der Form der erneuerbaren Energie und
  • der Größe der Anlage.

Die gesetzlich garantierten Mindestvergütungssätze sinken stetig um einen bestimmten Prozentsatz. Mit der EEG 2023 ist geplant, die Degression der Vergütungssätze künftig nicht mehr monatlich, sondern halbjährlich vorzunehmen. Vorgesehen ist dann eine Absenkung um jeweils ein Prozent. Dieses Abschmelzen der Vergütung (Degression) soll den Anreiz schaffen, die Anlage möglichst bald zu erstellen.

Tipp: Der Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung« informiert ausführlich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage beachtet werden müssen.

 

 

Förderprogramme für den Kauf einer Photovoltaikanlage

Eine der wichtigsten Förderungen ist nach wie vor die Einspeisevergütung, also die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – auch wenn die Einspeisevergütung in den letzten Jahren deutlich gesunken ist und auch weiter sinken wird.

Die Höhe der Einspeisevergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Strom ist abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage sowie von deren Größe. Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre gewährt, die Höhe bleibt dabei gleich. Für eine im Januar 2021 in Betrieb genommene Anlage mit einer Anlagengröße bis maximal 10 kWp Nennleistung werden zum Beispiel 8,16 ct pro Kilowattstunde eingespeistem Strom vergütet; wird die gleiche Anlage erst im Juli 2021 in Betrieb genommen, liegt die Einspeisevergütung bei 7,47 ct pro Kilowattstunde eingespeistem Strom.

Bei der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaik-Anlage wird für den Stromanteil aus dem neuen Anlagenteil (nur) die aktuell gültige Einspeisevergütung gezahlt.

Weitere Förderprogramme für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen gibt es:

  • vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Form der »Bundesförderung für effiziente Gebäude« (BEG),
  • von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als »Kredit 270« sowie
  • von einigen Bundesländern.

Wichtig: Die Konditionen und Laufzeiten der Programme sind Veränderungen unterworfen, die wir hier nicht immer zeitnah darstellen können. Bitte informieren Sie sich immer auf den verlinkten Seiten bei den jeweiligen Anbietern der Förderprogramme!


Bundesweite Förderprogramme von BAFA und KfW

WICHTIG: KfW-Förderung gestoppt – Was ist jetzt zu tun?

Die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude wurde am 24.1.2022 durch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit sofortiger Wirkung eingestellt. Für Familien und Privatpersonen plant die Regierung schnelle Hilfe.


Lösung für Anträge, die noch auf ihre Bewilligung warten

Eine Lösung für Anträge, die noch auf ihre Bewilligung warten, gibt es bereits: Alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen sind, sollen genehmigt werden. Die eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt. Das teilten die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen in einer gemeinsamen Pressemitteilung am 1.2.2022 mit.

Einen ausführlichen Artikel zum Förderstopp, seiner Bedeutung und wie es jetzt weitergehen soll, haben wir hier geschrieben.

Hier eine Übersicht der bis zum 24.1.2022 geltenden Regelungen:

Seit dem 01.01.2021 sind die Förderrichtlinien der »Bundesförderung für effiziente Gebäude« (BEG) in Kraft.

  • Zuschüsse für die BEG Einzelmaßnahmen werden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt
  • Kreditförderungen für die BEG Einzelmaßnahmen sowie Kredit- oder Zuschussförderungen für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Hier erfolgt die Antragstellung mittelbar über die Hausbank.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die BEG ist in eine Grundstruktur mit drei Teilprogrammen aufgeteilt:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Für Privatpersonen ist in Bezug auf Photovoltaikanlagen nur die Bundesförderung für effiziente Wohngebäude sowie der KfW-Kredit 270 interessant, weshalb wir in diesem Artikel auch nur auf diese beiden Fördermöglichkeiten näher eingehen:


Förderung Photovoltaikanlagen beim Neubau – Bundesförderung für effiziente Wohngebäude

Auch wenn Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit Wohngebäuden in der BEG WG enthalten ist, werden diese allerdings nur indirekt »mit-gefördert«. Die Förderung zielt nämlich primär darauf ab, »Energieeffizienzhäuser« zu schaffen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude unterstützt daher nur den Bau, Ersterwerb und die Sanierung bestimmter Effizienzhäuser. Ziel ist somit immer, dass eine möglichst hohe Effizienzstufe erreicht wird. Je höher also die Effizienzstufe (»EE-Klasse«), desto höher der Tilgungszuschuss bzw. Zuschuss.

Für den Bau oder den Ersterwerb eines Energieeffizienzhauses sowie für die energieeffiziente Sanierung eines Altbaus gibt es je nach Effizienzstufe folgende Zuschüsse:

Effizienzstufe

Zuschuss Sanierung Altbau

Zuschuss Neubau oder Ersterwerb

Denkmal

25 %

--

100

27,5 %

--

85

30 %

--

70

35 %

--

55

40 %

15 %

40

45 %

20 %

40 Plus

--

25 %

 

Der jeweilige Prozentsatz bezieht sich bei Neubauten, dem Ersterwerb oder der Sanierung eines Altbaus auf die Bruttokosten für die gebäudebezogenen Investitionen und die Kosten für die indirekt geförderte Photovoltaikanlage.

Achtung: Eine Kombination aus BEG-Förderung und Einspeisevergütung durch das EEG ist nicht möglich.


KfW-Kredit 270 für Photovoltaikanlagen

Mit dem KfW-Kredit 270 fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Erwerb, die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien. Neben Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Windanlagen oder Wasserkraftwerke sind auch Photovoltaikanlagen auf Dächern, Fassaden oder Freiflächen förderfähig. Die oftmals zur Solaranlage gehörenden Batteriespeicher können im Übrigen mitfinanziert werden.

Kredit: Finanziert werden können bis zu 100 % der Kosten für die Photovoltaikanlage, maximal jedoch bis zu 50 Millionen €. Die Kreditsumme kann innerhalb von 12 Monaten nach Zusage einmalig oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Den Kredit beantragen Sie jedoch nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank oder einem anderen Finanzierungspartner.

Tilgung: Je nach vereinbarter Kreditlaufzeit gibt es eine tilgungsfreie Zeit von 12 bis 36 Monaten. Während dieser Zeit fallen lediglich Zinszahlungen an. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Ihre Bank ermittelt und ist abhängig von Ihrer Bonität und Ihrem Standort. Anschließend erfolgt die Rückzahlung über Ihre Bank in vierteljährlichen Raten, die immer gleich hoch sind. Außerplanmäßige Tilgungen sind zwar möglich, allerdings nur gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Laufzeit: Die Laufzeiten für den KfW-Kredit 270 betragen zwischen 2 und 20 Jahren.

Kombination mit anderen Fördermitteln: Es ist möglich, den KfW-Kredit 270 mit anderen öffentlichen und staatlichen Fördermitteln wie zum Beispiel der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen, anderen Krediten, Zulagen oder Zuschüssen zu kombinieren.

Gut zu wissen: Seit Dezember 2020 werden sogar gebrauchte Photovoltaikanlagen gefördert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die gebrauchte Solaranlage nicht länger als 12 Monate am Stromnetz angeschlossen war. Ebenfalls förderberechtigt sind gebrauchte Photovoltaikanlagen, die bisher nicht von der KfW gefördert wurden und umgehend durch eine Leistungssteigerung modernisiert werden.

 


 

Förderprogramme der Bundesländer

Einige Bundesländer haben oder hatten eigene Förderprogramme rund um das Thema Photovoltaik. Oft ging es dabei um Zuschüsse für die Anschaffung von Batteriespeichern. Zum Teil sind die Fördermittel bereits ausgeschöpft, weil Gelder in Coronahilfen umgeleitet werden mussten. Grundsätzlich sind aber Neuauflagen der Förderprogramme möglich und zum Teil auch bereits geplant.

Wir haben daher in der folgenden Übersicht auch Programme aufgenommen, in denen zurzeit keine Förderanträge gestellt werden können. Informationen finden Sie jeweils auf den verlinkten Seiten.

  • Baden-Württemberg wollte mit dem Förderprogramm »Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher« den Bau von zusätzlichen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) anreizen und die Belastung der Verteilnetze senken. Aufgrund der hohen Nachfrage sind die Fördermittel jedoch bereits erschöpft. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
  • In Bayern sollen Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern mit dem »PV-SpeicherBonus«, der Teil des bayerischen 10.000-Häuser-Programms ist, dazu motiviert werden, einen Anteil ihrer Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken und so ihre Stromkosten zu reduzieren. Die Förderung erfolgt gestaffelt, je nach Kapazität des neuen Batteriespeichers in kWh und Leistung der neuen PV-Anlage in kWp. Ausführliche Informationen und einen Link zur Antragstellung finden Sie auf der Internetseite des Energie-Atlas Bayern.
  • In Berlin wird mit dem »Stromspeicher-Förderprogramm Berlin« die Anschaffung von Stromspeichern, die im Zusammenspiel mit neu zu installierenden Photovoltaikanlagen verbaut und an das Verteilnetz angeschlossen werden, bezuschusst. Das Programm wird von der IBB Business Team GmbH umgesetzt. Informationen zum Förderprogramm und zur Antragsstellung finden Sie auf der Internetseite des IBB Business Team.
  • Brandenburg bezuschusste mit dem »Kleinspeicher-Programm« Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeichersysteme). Für dieses Förderprogramm können derzeit keine neuen Anträge gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Investitionsbank des Landes Brandenburg.
  • Niedersachsen fördert die Anschaffung eines Photovoltaik-Batteriespeichers in Verbindung mit dem Neubau einer an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von mindestens 4 kWp oder der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaik-Anlage um mindestens 4 kWp. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der NBank.
  • In Nordrhein-Westfalen gab es bis vor Kurzen das Förderprogramm progres.nrw »Markteinführung«. Dieses Förderprogramm ist seit kurzen beendet. Es soll demnächst mit weiteren, zusätzlichen Bausteinen unter dem Namen »Klimaschutztechnik« weitergeführt werden. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite.
  • Rheinland-Pfalz fördert die Investition in einen festinstallierten Batteriespeicher, der in Verbindung mit einer neuen, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaik-Anlage errichtet wird. Batteriespeicher für bereits existierende PV-Anlagen werden nicht gefördert. Die Förderung des Heimspeichers in Privathaushalten liegt bei 100 Euro pro kWh nutzbarer Speicherkapazität. Der Zuschuss ist auf maximal 1.000 Euro je Vorhaben begrenzt. Die Kapazität des Speichers muss mindestens 5 kWh betragen. Fördervoraussetzung ist die Neuinstallation einer PV-Anlage mit einer Leistung von mindestens 5 kWp. Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Energieagentur Rheinland-Pfalz.
  • In Sachsen gibt bzw. gab es das Programm »Förderrichtlinie Speicher – FRL Speicher/2021«. Allerdings sind die Haushaltsmittel für 2021 dafür ausgeschöpft und eine Neuantragstellung nach der Förderrichtlinie Speicher/2021 ist seit dem 30. Mai 2021 nicht mehr möglich. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) hat angekündigt, hier auf ihrer Internetseite zu informieren, ab wann Anträge wieder gestellt werden können.
  • Sachsen-Anhalt förderte die Beschaffung und Errichtung eines Stromspeichers in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage für Dächer. Das Förderbudget für 2021 ist aufgrund der hohen Resonanz mit den bereits vorliegenden Anträgen vollständig ausgeschöpft. Eine Antragsstellung ist daher nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt.
  • In Thüringen sind die zur Verfügung stehenden Mittel Programm »Solar Invest« aufgrund des hohen Interesses ebenfalls bereits ausgeschöpft. Es gilt daher ein Antragsstopp für alle Fördergegenstände der Richtlinie. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank.

 

Betrieb einer PV-Anlage

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, übt steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Trotzdem ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Kommune (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) erforderlich. Betreiber müssen ihre Photovoltaikanlage (PV-Anlage) bei verschiedenen Ämtern und Dienstleistern anmelden:

  • Bei der Bundesnetzagentur, online über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Bei Ihrem regionalen Stromversorger bzw. Netzbetreiber
  • beim Finanzamt für die steuerliche Einstufung
  • Beim Gewerbeamt nur unter bestimmten Bedingungen

Anmeldung der Photovoltaikanlage

Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen die Inbetriebnahme aber immer ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen, wenn mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für diese Anzeige muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden.

Seit dem 1.1.2021 muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden Damit entfällt die bisherige Aufforderung zur Abgabe des Fragebogens durch dessen postalische Zusendung. Die Finanzverwaltung hat die Online-Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung auf elster.de zur Verfügung gestellt (Rubrik »Mein ELSTER/Formulare & Leistungen/Alle Formulare«).

Die Finanzverwaltung veröffentlicht unter elster.de auch eine Ausfüllhilfe zum Fragebogen (Hilfe → Formulare → Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).

Wenn Sie dem Finanzamt Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln, erhalten Sie eine Steuernummer für Ihr Unternehmen, also für den Betrieb der Photovoltaikanlage. Betreiben Sie nur die Photovoltaikanlage und sind darüber hinaus nicht unternehmerisch tätig, gilt diese (ggf. neue) Steuernummer sowohl für Ihre Einkommensteuererklärung als auch für Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Die Steuernummer müssen Sie dem Netzbetreiber mitteilen, damit er Ihnen die Einspeisevergütung gutschreiben kann. Außerdem muss der Netzbetreiber wissen, ob Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen oder zur Umsatzsteuer optieren.


Wann fällt Einkommensteuer auf Solarstrom an?

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen Sie sich mit Einkommensteuer und Umsatzsteuer auseinandersetzen. Das klingt nicht nur umfangreich, sondern ist es auch! Wir gehen daher hier nur auf die Grundlagen ein. Ganz ausführliche Informationen zum Thema »Photovoltaik und Steuern« finden Sie im Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung«.

Tipp: Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp kommen unter bestimmten Voraussetzungen um das Thema Einkommensteuer herum – bitte lesen Sie dazu unten den Abschnitt »Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen«


Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht

Lange haben die Finanzämter beim Betrieb einer Photovoltaikanlage die Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Aufgrund der in den letzten Jahren stark gesunkenen Einspeisevergütungen lohnen sich kleine Photovoltaikanlagen für den Betreiber häufig nur dann noch, wenn man die durch den Selbstverbrauch gesparten Stromkosten einrechnet.

Bei neu angeschafften Photovoltaikanlagen müssen Sie daher die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen – insbesondere dann, wenn anfänglich Verluste erklärt werden. Dazu müssen Sie dem Finanzamt eine Ergebnisprognose vorlegen, mit der Sie nachweisen, dass über die gesamte Laufzeit der Photovoltaikanlage (20 Jahre) ein Totalüberschuss erzielt wird.

Der Nachweis Ihrer Gewinnerzielungsabsicht ist auf Basis einer Totalüberschussprognose zu erstellen, bei der Sie alle absehbaren zukünftigen Einnahmen und Ausgaben einbeziehen müssen. Orientieren Sie sich dabei an folgendem Muster:

Voraussichtliche Einnahmen

Einspeisevergütungen für 20 Jahre

+

Eigenverbrauch für 20 Jahre

Voraussichtliche Ausgaben

./.

Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage

./.

Versicherung/Wartung für 20 Jahre

./.

Darlehenszinsen über die gesamte Laufzeit

=

Totalüberschuss/Totalverlust

Das Finanzamt wird Sie bei neu installierten »kleinen Photovoltaikanlagen« auf die Vereinfachungsregelung hinweisen.


Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen

Den Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ermitteln Sie, indem Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen. Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage G einzutragen sind. Wenn Sie also eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung auch die Anlage G abgeben.

Ihre wichtigste Betriebseinnahme beim Betrieb einer Photovoltaikanlage sind die gesetzlich geregelten Einspeisevergütungen, die Sie für jede kWh erhalten. Auch die vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütung gezahlte Umsatzsteuer gehört zu Ihren Betriebseinnahmen, wie auch die Vorsteuer, die Ihnen das Finanzamt für Ihre Photovoltaikanlage erstattet.

Außerdem müssen Sie Ihren Eigenverbrauch als Betriebseinnahme ansetzen, d.h., den Anteil der Stromerzeugung der Photovoltaikanlage, den Sie selbst für private Zwecke verbrauchen (auch Direktverbrauch genannt). Dieser wird mit dem Teilwert bewertet. Die Berechnung dieses Werts ist abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.


Typische Betriebsausgaben beim Betrieb einer Photovoltaikanlage


  • Abschreibungen: Die Kosten für die Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage setzen Sie über 20 Jahre verteilt ab – das ist die »betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer« laut der amtlichen Abschreibungstabellen. Wenn Sie schon vor der Inbetriebnahme einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben, mindern sich die Anschaffungskosten der Anlage um diesen Betrag. Bei Anlagen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, können Sie sich zwischen zwei Arten der Abschreibung entscheiden. Sie haben die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Anlagen, die bis 2019 angeschafft worden sind oder erst in 2022 angeschafft werden, können Sie nur linear abschreiben. Neben der normalen Abschreibung und unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie noch eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten vornehmen. Die Sonderabschreibung dürfen Sie beliebig auf das Jahr der Anschaffung und die darauffolgenden vier Jahre verteilen. Sie dürfen sie also auch in voller Höhe im Jahr der Inbetriebnahme nutzen.
  • Dacheindeckung und Dachsanierung: Das sind nur die Aufwendungen für eine »erforderliche« Dacheindeckung, also Kosten, die notwendigerweise und somit ausschließlich mit der Installation der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehen.
  • Reparaturen: Reparaturen an Ihrer Photovoltaikanlage sind sofort in voller Höhe Betriebsausgaben. Das sind z.B. Wartungsarbeiten oder die Reparatur von Schäden an der Anlage, die beispielsweise durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Vandalismus entstehen.
  • Schuldzinsen: Schuldzinsen, die für Ihre Photovoltaikanlage entstehen, dürfen Sie ohne Abzugsbeschränkung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie das jeweilige Darlehen Ihrer Bank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nur für diese Anlage verwenden.
  • Versicherungsbeiträge: Nur die Prämien für Sachversicherungen, die eindeutig der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind, sind Betriebsausgaben (z.B. Haftpflichtversicherung oder Ertragsausfallversicherung).

Umsatzsteuer beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage, deren Strom zumindest teilweise gegen Vergütung in das allgemeine Netz eingespeist wird, sind Sie Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn.

Das bedeutet, die Vergütungen nach dem EEG, die Sie von Ihrem Netzbetreiber für den eingespeisten Strom erhalten, unterliegen der Umsatzsteuer. Andererseits können Sie für die von anderen Unternehmern bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage die in Rechnung gestellte und gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Die Vorsteuerbeträge müssen Sie gegenüber dem Finanzamt belegmäßig nachweisen, da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss die Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen gehören. Das ist nur möglich, wenn Sie die Anlage zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzen, also den erzeugten Strom zu höchstens 90 % privat verbrauchen.


Kleinunternehmer-Regelung für private PV-Anlagenbetreiber

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 UStG).

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus werden Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmer-Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit erfüllen – die Regelung ist aber nicht in jedem Fall vorteilhaft für Sie. Denn Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt, dürfen im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer abziehen. Bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage geht es dabei schnell um viel Geld!

Sie haben jedoch ein Wahlrecht und können freiwillig zur Regelbesteuerung optieren, also auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten.

Tipp: Die Entscheidung für oder gegen den Kleinunternehmer-Status sollte nicht überstürzt getroffen werden. Die Vor- und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die individuelle Ausgangssituation zu berücksichtigen, die von Fall zu Fallunterschiedlich ist.

Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung: Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, erhalten Sie im ersten Jahr die vom Lieferanten der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf den Kaufpreis der Anlage vom Finanzamt zurückerstattet (das ist der Vorsteuerabzug). Die Umsatzsteuer, die Sie von Ihrem Netzbetreiber erhalten und an das Finanzamt abführen, ist für Sie nur ein durchlaufender Posten. Allerdings müssen Sie auch den durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen entstehenden Aufwand beachten. Eine Steuersoftware wie die SteuerSparErklärung PLUS, mit speziellem Modul für Photovoltaikanlagen, kann Ihnen dabei helfen

Eigenverbrauch bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Nutzen Sie den produzierten Strom teilweise selbst (sog. Eigenverbrauch oder Direktverbrauch), müssen Sie für die Entnahme in der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung eine fiktive Betriebseinnahme berücksichtigen. Sie müssen also die Höhe Ihres Eigenverbrauchs ermitteln und diesen dann auch noch bewerten. Die Entnahme durch den Eigenverbrauch des Stroms wird grundsätzlich mit dem Teilwert angesetzt.

Da Photovoltaikanlagen regelmäßig zu 100% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, können Sie die gesamte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Als Ausgleich müssen Sie den privat verbrauchten bzw. selbst genutzten Strom als eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG versteuern, für die wiederum Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Thema »Photovoltaik und Steuern« finden Sie im Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung«.

 


Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen

Am 2.6.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben veröffentlicht mit Vereinfachungsregelungen für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW). Die Regelungen in diesem Schreiben haben jedoch Zweifelsfragen aufgeworfen, welche durch die Neufassung des BMF-Schreibens geklärt wurden (BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006): Betreiber bestimmter Anlagen können auf die Gewinnerzielungsabsicht verzichten und müssen dann für die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage keine Einkommensteuer mehr bezahlen. Es liegt dann eine steuerlich unbeachtliche sog. »Liebhaberei« vor.

Das klingt verlockend, ist aber nicht in jedem Fall die beste Wahl! Sie sollten sich daher den Schritt genau überlegen.

Tipp 1: Egal ob Sie bereits eine Photovoltaikanlage haben oder eine anschaffen möchten, Sie müssen die Regelungen dieses BMF-Schreibens unbedingt kennen. Denn bevor Sie sich mit der Gewinnermittlung Ihrer Photovoltaikanlage beschäftigen, sollten Sie prüfen, ob Sie von dieser Vereinfachungsregelung profitieren können.

Zudem hat das Wahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer! Denn für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen – ob auch ein Gewinn entsteht, ist unbeachtlich.

Tipp 2: Hinsichtlich der Umsatzsteuer sollten Sie prüfen, ob Sie die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Sie Ihren Verwaltungsaufwand auch bei der Umsatzsteuer verringern (vgl. dazu oben).

Über die Inhalte des Schreibens informieren wir ausführlich im (kostenlosen) Beitrag »Photovoltaikanlagen: Vereinfachungsregeln veröffentlicht«. Dort sowie unten im Bereich »Formulare und Checklisten zur Photovoltaikanlage« finden Sie auch den Link zum BMF-Schreiben.

Tipp 3: Der Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung« erklärt ausführlich alles, was Sie über Steuern und Gewinnermittlung beim Betrieb einer Photovoltaikanlage wissen müssen.


Voraussetzungen für den Antrag der Vereinfachungsregelung

Folgende Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen:

  • mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp. Die Leistung Ihrer Photovoltaikanlage können Sie auf der Rechnung des Installateurs erkennen,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garage, Carport) installiert sind
  • die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Durch die Neufassung des BMF-Schreibens vom 29.10.2021 wurde der Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung auch auf Anlagen erweitert, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, sofern die Installation länger als 20 Jahre zurückliegt.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Der Verbrauch im Rahmen eines Betriebes oder durch einen Mieter (Ausnahme: nur gelegentliche Vermietung) schließt die Anwendung der Vereinfachungsregelung aus.

Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Veranlagungszeiträume, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden. Als Betreiber einer betroffenen Anlage müssen Sie dem zuständigen Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen schriftlich mitteilen.

Wann lohnt sich der Verzicht auf Gewinnerzielungsabsicht?

Wann sich der Verzicht lohnt, hängt von vielen Faktoren ab und kann leider nicht pauschal für jede Situation beurteilt werden.


Vereinfachungsregelung bei bestehender Photovoltaikanlage

Durch die Vereinfachungsregelung soll erreicht werden, dass die aufwändige Erstellung und Prüfung von Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht entfallen. Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage bereits seit einigen Jahren betreiben, haben Sie die Ergebnisprognose entweder schon erstellt und beim Finanzamt eingereicht oder das Finanzamt hat auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und Sie mussten keine Ergebnisprognose erstellen.

Dies war in der Vergangenheit wegen der teilweise sehr hohen Einspeisevergütungen der Regelfall. Durch die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung können Sie aber auch als Besitzer einer »älteren« Photovoltaikanlage Vorteile erlangen:

  • Sie müssen zukünftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnungen mehr erstellen.
  • Sie müssen zukünftige Gewinne aus der Photovoltaikanlage nicht mehr versteuern.
  • Die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf des Grundstücks samt Photovoltaikanlage entfällt.

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung birgt aber auch das Risiko, dass Ihnen etwaige zukünftig anfallende Verluste nicht mehr anerkannt werden. Diese könnten beispielsweise durch größere Reparaturen der Anlage entstehen. Zudem könnten auch Verluste der Vergangenheit verloren gehen, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch änderbar wären.

Bei Ihrer Überlegung, ob Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, hilft Ihnen diese Übersicht:


Tipp: Die Entscheidung ist immer von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig. In unserem Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung« finden Sie zahlreiche Anschauungsbeispiele, die Sie bei Ihrer Entscheidung unterstützen.


Sie planen die Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Wenn Sie planen, sich eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, können Sie sich anhand dieses Schaubilds einen ersten Überblick verschaffen:


Tipp: Auch hier gilt: Die Entscheidung ist immer von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig. In unserem Ratgeber »Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung« finden Sie zahlreiche Anschauungsbeispiele, die Sie bei Ihrer Entscheidung unterstützen.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Ihre Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, beziehungsweise dass Sie auf den Antrag zur Anwendung der Vereinfachungsregelung verzichten möchten, müssen Sie Ihren einkommensteuerlichen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt nachkommen. Das bedeutet, dass Sie, wenn noch nicht geschehen, wie oben beschrieben den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen und jährlich Gewinnermittlungen erstellen müssen.


Steuervorteile trotz Liebhaberei

Bei Ihren Überlegungen müssen Sie auch mit einbeziehen, dass die Einstufung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei trotzdem steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Sie können die entstehenden Ausgaben zwar nicht als Betriebsausgaben ansetzen, müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.

Deshalb haben Sie nun die Möglichkeit, ggf. auch nachträglich, in den Genuss von folgenden Steuerermäßigungen zu kommen:


Wie wird der Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung gestellt?

Betreiber der aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW können beim Finanzamt schriftlich erklären, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Sie können den Antrag im Rahmen Ihrer Steuererklärung stellen oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt.

Die Antragstellung wurde durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 an bestimmte Fristen gekoppelt: So ist der Antrag für Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen, die noch vor dem Jahresende 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, das heißt, Sie können einfach einen Brief an Ihr Finanzamt schicken oder den Antrag über MeinElster stellen. Auch der Versand aus der Steuersoftware SteuerSparErklärung ist möglich: Dort können Sie im Bereich »Kommunikation mit dem Finanzamt« eigene Schreiben und Anträge formulieren und über Ihre Steuersoftware an das Finanzamt senden. Beim Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen muss der Antrag einheitlich gestellt werden.

Einige Bundesländer stellen Musterbriefe oder Formulare für den Antrag zur Verfügung. Links dazu finden Sie im nächsten Punkt: »Formulare und Checklisten zur Photovoltaikanlage«.

Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen
  • Angabe zur Leistung der Anlage
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage
  • Installationsort

Aus Vereinfachungsgründen wird dann vom Finanzamt ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen ein sogenannter Liebhaberei-Betrieb angenommen. Der Antrag gilt auch für die Folgejahre.

 

Formulare und Checklisten zur Photovoltaikanlage

Checkliste bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage – daran müssen Sie denken!


  • Eignet sich mein Haus überhaupt für eine Photovoltaikanlage? Alternative zur Dachmontage: Freiflächen-/Fassadenanlage;
  • Informationen beschaffen über Preise, Produkte und Fördermöglichkeiten;
  • baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen (Bebauungsplan) prüfen;
  • prüfen, ob eine störende Verschattung durch Bäume, Gebäude etc. vorliegt;
  • Standort, Größe und Komponenten der Anlage festlegen;
  • Ertragsvorhersage (zu erwartende jährliche Stromproduktion) erstellen;
  • Angebote für Fachhandwerker und/oder Fachplaner einholen und prüfen;
  • Gewerbepflicht prüfen;
  • Versicherungsschutz prüfen;
  • Finanzierungsmöglichkeiten klären;
  • ggf. Kreditanträge stellen bei der KfW-Bank;
  • Aufträge an Fachhandwerker und/oder Fachplaner vergeben;
  • Baumaßnahme durchführen bzw. überwachen;
  • beim Netzbetreiber anmelden;
  • ggf. Einspeisevertrag abschließen;
  • Inbetriebnahme der Anlage durch EVU und konzessionierten Elektriker;
  • Abnahme und ggf. Kontrolle der Mängelbeseitigung;
  • Wartungsvertrag abschließen;
  • bei der Bundesnetzagentur anmelden.

Vereinfachungsregeln für kleine Photovoltaikanlagen:



Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen



Antrag auf Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht


 

Wichtige Begriffe zur Photovoltaik auf einen Blick

Gerade wenn man beginnt, sich mit dem Thema "Photovoltaik" auseinanderzusetzen, begegnen einem viele neue Fachbegriffe. Wir haben im Folgenden die wichtigsten Begriffe zusammengefasst und mit einer kurzen Erklärung ergänzt: Begriffe wie Azimut, Einspeisevergütung, Wirkungsgrad, Nennleistung, Solargenerator, virtuelle Stromspeicher und weitere.

  • Azimut

    Winkel, um den die Photovoltaikanlage aus der Südausrichtung gedreht ist (Süden gleich 0°, Westen gleich +90°, Osten gleich –90° und Norden gleich 180°).

  • Bypass- oder Schutzdiode

    Schützt die Solarzelle vor eventueller Beschädigung durch Verschattung, da der Strom an der inaktiven Zelle vorbeigeführt wird. Dadurch bleibt die unerwünschte Erwärmung aus.

  • Degradation

    Jede Solarzelle verliert an Leistung, sobald sie dem Licht ausgesetzt wird. Die Degradation ist zu Beginn recht hoch (bereits nach kurzer Zeit ca. 2 %), danach wird sie geringer. Die meisten Hersteller garantieren nach zehn Jahren noch eine Leistung von 90 % und nach 20 Jahren noch 80 % oder 85 % der im Datenblatt angegebenen maximalen Modulleistung MPP.

  • Einspeisevergütung

    Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Stromversorger dazu verpflichtet, regenerativ erzeugten Strom abzunehmen und nach dem aktuellen Satz zu vergüten. Die Einspeisevergütung für Solarstrom ist durch das EEG für 20 Jahre auf dem abgeschlossenen Niveau garantiert.

  • Einspeisezähler

    Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen werden mit einem Einspeisezähler ausgestattet. Er misst die von der Solarstromanlage produzierte und ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge in Kilowattstunden (kWh).

  • Europäischer Wirkungsgrad (Euro-eta oder etaeuro)

    Beschreibt den Wirkungsgrad im mittleren Leistungsbereich, also im realen Betrieb. Die unterschiedlichen Einstrahlungswerte werden gewichtet. Der europäische Wirkungsgrad berücksichtigt beispielsweise, dass eine Strahlungsintensität von 100 % (also 1.000 W/m², nach »Standard Test Conditions«) nur während 20 % der Jahresbetriebszeit der Photovoltaikanlage vorliegt.

  • Monokristalline Solarzelle

    Aus hochreinem Silizium hergestellte einkristalline Solarzelle. Durch eine spezielle Gusstechnik, bei der der Gussbarren axial gedreht wird, entsteht daraus nur ein einziger Kristall. Die Oberfläche der Zelle ist homogen blau oder fast schwarz. Die Qualität der monokristallinen Solarzellen ist sehr hoch. Ihr Wirkungsgrad beträgt etwa 14 % bis 17 %.

  • Multikristalline oder polykristalline Solarzelle

    Polykristalline Zellen sind leicht an ihrer unterschiedlich blau schimmernden Oberfläche zu erkennen. Die Herstellung der polykristallinen Zellen ist einfacher als bei monokristallinen Zellen. Deshalb sind polykristalline Zellen auch kostengünstiger. Das Silizium wird bei diesem Prozess geschmolzen und in Stahlformen gegossen. Dabei entstehen Blöcke, die anschließend ebenfalls in dünne Scheiben geschnitten werden. Bei diesem Blockgießverfahren bilden sich viele Kristalle mit unterschiedlicher Orientierung. Die üblichen Wirkungsgrade liegen bei etwa 13 % bis 15 %.

  • Nennleistung (PMPP)

    Maximale Leistung der Solarzelle. Sie stellt die Multiplikation von Nennspannung und Nennstrom dar. Die Einheit ist Watt oder Kilowatt mit dem Zusatz p (Wp oder kWp). Das p steht für das englische Wort »peak« und bedeutet so viel wie »Spitze«.

  • Solargenerator

    Gesamtheit der zusammengeschalteten, Strom erzeugenden Module einer Photovoltaikanlage.

  • Virtueller Stromspeicher (auch »solar-cloud«)

    Überschüssiger Strom wird in das öffentliche Netz zurückgespeist und auf einem Konto gutgeschrieben. In den Sommermonaten füllt sich dieses Konto langsam auf und kann dann in den Wintermonaten sukzessive wieder abgerufen werden.

  • Wirkungsgrad

    Der Wirkungsgrad η (η = griechischer Buchstabe Eta) ist allgemein das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter Leistung. Bei einer Solarzelle gibt er an, wie viel Prozent der einwirkenden Strahlungsenergie in Form von elektrischer Leistung abgegeben werden.

 

 

Fragen und Antworten zu Photovoltaikanlagen

Wir beantworten Ihnen kurz und knapp alle wichtigen Fragen rund um Photovoltaikanlagen.

Was ist der Unterschied zwischen Photovoltaik und Solarthermie?

Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Licht in elektrische Energie. Unter Solarthermie versteht man die Nutzung der Sonnenenergie zur Erwärmung von Wasser. Das funktioniert so: Ein Solarkollektor gibt über einen geschlossenen Kreislauf, der mit einem Wasser-Glykol-Gemisch gefüllt ist, seine eingefangene Wärme über einen Wärmetauscher an das häusliche Trinkwasser oder an das angeschlossene Heizungssystem ab.


Was ist der Eigenverbrauch und wie kann man ihn steigern?

In Zeiten hoher Einspeisevergütungen wurde der gesamte solar erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Höhe der Einspeisevergütung lag damals weit über dem Bezugspreis des Stromes.

Mittlerweile ist die Einspeisevergütung stark gesunken, der Strompreis hingegen stark gestiegen. Strombezugspreise von bis zu 30 Cent pro kWh und Einspeisevergütungen von knapp über 8 Cent pro kWh erfordern eine andere Herangehensweise. Dadurch rückt der Eigenverbrauch (auch Direktverbrauch genannt) nun in den Fokus, denn eine Reduzierung der Bezugsstrommenge führt viel schneller zu einer Wirtschaftlichkeit, als Einnahmen über das Einspeisen von Strom zu erzielen.

Ziel ist also, den eigenen Stromverbrauch zu steigern.

Falls Sie noch in der Planungsphase Ihrer Photovoltaikanlage sind, erstellen Sie am besten ein Verbrauchsprofil, indem Sie in möglichst kurzen Zeitabständen (1 Stunde) den Zählerstand am Stromzähler ablesen. Messen Sie dabei zum einen den Gesamtverbrauch in 24 Stunden und tagsüber auch möglichst viele 1-Stunden-Werte. Aber auch der Verbrauch in den Nachtstunden ist interessant (z.B. von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr), da er Aufschluss über den »Stand-by-Verbrauch« des Gebäudes gibt. Diese Auswertung hilft dem Fachplaner, eine Photovoltaikanlage zu konzipieren, die möglichst wenig Strom einspeist und möglichst viel direkt im Gebäude verbraucht.

Generell gilt, dass Sie Ihr Verbrauchsprofil positiv beeinflussen können, indem Sie verbrauchsintensive Geräte (Trockner, Waschmaschine o.Ä.) nur zu Zeiten in Betrieb nehmen, an denen die Photovoltaikanlage Strom produziert. Außerdem kann der Eigenverbrauch mithilfe von Stromspeichern (Batterien) weiter erhöht werden: In Zeiten von Überproduktion kann Energie in den Batterien zwischengespeichert und an »Schlechtwettertagen« oder in den Abend- und Nachtstunden verbraucht werden. Leider sind diese Systeme noch sehr teuer bei recht geringer Speicherkapazität.


Was ist die »installierte Leistung«? Was ist die »Nennleistung«?

Zwischen Nennleistung und installierter Leistung gibt es keinen Unterschied: Die installierte Leistung beschreibt die Nennleistung nach der Installation der Photovoltaikanlage, die Nennleistung ist die Angabe des Herstellers. Vor dem Einbau nennt man den Wert also Nennleistung, nach dem Bau spricht man von installierter Leistung.

Gemäß § 3 Nr. 31 EEG handelt es sich bei der installierten Leistung um die elektrische Wirkleistung, »die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann«. Gemeint ist also die Leistung, für deren dauerhafte Umsetzung oder Generierung eine Photovoltaikanlage gemäß Herstellerangabe ausgelegt wurde.

Die installierte Leistung von Photovoltaikmodulen wird in »Kilowatt Peak«, kurz: kWp, angegeben (»Peak« = englisch für Gipfel oder Spitze). Man spricht daher auch von der »idealtypisch erreichbaren Spitzenleistung«, also einer Leistung, die unter besonderen, standardisierten Testbedingungen erreicht wird (standardised test conditions, STC). Zu diesen Bedingungen gehören standardisierte Werte für die Strahlungsstärke, die Temperatur und eine bestimmte spektrale Beschaffenheit des Sonnenlichtes.

Die Nennleistung bzw. installierte Leistung ist unveränderlich und gehört zu den festen technischen Daten der Photovoltaikanlage. Sie kann nur durch grundlegende Änderungen angepasst werden, die in der Regel genehmigungspflichtig sind.


Kann man eine Photovoltaikanlage selbst installieren?

Eine Photovoltaikanlage kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn sie optimal geplant und fachgerecht ausgeführt wird. Die optimale Planung setzt die notwendige Fachkompetenz voraus.

Grundsätzlich können Sie aber natürlich zumindest Teile einer Photovoltaikanlage im Selbstbau errichten. Voraussetzung dafür sind ein gewisses Maß an technischem Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und das Vorhandensein des notwendigen Werkzeuges. Das Projekt lässt sich so sicherlich mit den geringsten finanziellen Mitteln umsetzen. Der eigene Zeitaufwand für die Einholung der Angebote, die Materialbeschaffung und anschließende Montage ist aber sehr hoch. Risiko und Haftung liegen dabei ganz beim Selbstbauer.

Wichtig: Bei der Elektroinstallation zwischen Wechselrichter und öffentlichem Netz kommt man nicht ohne Fachmann aus. Diese kann nur ein vom Netzbetreiber zugelassener Elektroinstallateur ausführen!


Wo muss ich meine Photovoltaikanlage anmelden?

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind Sie nach dem EEG verpflichtet, der Bundesnetzagentur den Standort und die Leistung der Anlage zu melden. Die Anmeldung erfolgt online über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Anlagenbetreiber müssen sich auch dann erneut registrieren, wenn sie sich bereits in früheren Registern der Bundesnetzagentur angemeldet haben. Aufgrund von Datenschutzauflagen ist es nicht möglich, die bereits bestehenden Daten in das MaStR-Webportal zu übernehmen.

Die Registrierung kann auch von einer anderen Person übernommen werden. So werden dies zum Beispiel vermutlich viele Anlagen-Installateure für ihre Kunden übernehmen. Der Installateur bzw. sein Arbeitgeber legt dann ein eigenes Benutzerkonto an, registriert aber Sie als Anlagenbetreiber und natürlich auch (nur) Ihre Anlage. Ihr Vertreter braucht für die Anmeldung eine Bevollmächtigung. Außerdem müssen Sie als Betreiber sicherstellen, dass alle für die Registrierung notwendigen Daten vorliegen.


Brauche ich einen Einspeisevertrag?

Der Netzbetreiber ist nach dem EEG dazu verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten. Ein Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber ist daher nicht zwingend notwendig.

Legt Ihr Netzbetreiber Ihnen dennoch einen Einspeisevertrag vor, lesen Sie diesen aufmerksam durch. Scheint er Ihnen fair, so spricht nichts dagegen, ihn zu unterschreiben. Sind jedoch unangemessene Klauseln enthalten, müssen Sie den Vertrag nicht unterschreiben. Das EEG legt fest, dass Sie auch dann Anspruch auf Anschluss und Vergütung haben, wenn kein Einspeisevertrag geschlossen wurde. In diesem Fall stellen Sie in angemessenen Abständen Rechnungen für den gelieferten Strom an den Netzbetreiber.


Brauche ich für eine Photovoltaikanlage eine Baugenehmigung?

Eine Photovoltaikanlage als Aufdachmontage auf dem eigenen Wohnhaus ist in aller Regel ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Die baurechtlichen Vorschriften müssen natürlich trotzdem beachtet werden. Sie ergeben sich aus den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Teilweise ist dort auch für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eine Anzeigepflicht vorgesehen. Zur Sicherheit sollte man sich daher bei der örtlichen Baubehörde informieren.

Sollte Ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig sein, brauchen Sie in jedem Fall eine Person mit Bauvorlageberechtigung. Die Architekten- oder Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes erteilt Ihnen darüber Auskunft.

Befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, darf die Montage der Photovoltaikanlage den Gestaltungsgrundsätzen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen. Diese Vorgaben betreffen beispielsweise die maximale Gebäudehöhe oder die Farbe von Dach und Fassade.

Ist ein Gebäude denkmalgeschützt, dürfen Sie die äußere Gestaltung nur sehr eingeschränkt verändern. Selbst Photovoltaikanlagen in der direkten Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes können eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich machen. In diesem Fall sollte man sich möglichst frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen, um eine für beide Parteien verträgliche Lösung zu finden.

Auch die Nachbarn sollten vor Baubeginn über die geplante Maßnahme informiert werden. Allerdings ist die Zustimmung der Nachbarn nicht erforderlich. Probleme könnten durch Blendwirkung, Schattenbildung oder durch eingeschränkte Blickfreiheit entstehen. Die Beweislast der Beeinträchtigung durch die Photovoltaikanlage liegt dann allerdings beim Nachbarn.

Für BHKW bis 50 kWel sind in der Regel keine Genehmigungen nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht notwendig. Für BHKW über 50 kWel sollte nach jeweiliger Landesbauordnung geprüft werden, ob eine Baugenehmigung notwendig ist.


Brauche ich für eine Photovoltaikanlage eine Versicherung?

Eine Photovoltaikanlage sollte im Hinblick auf ihren hohen Wert auf jeden Fall versichert werden. In aller Regel ist die übliche Gebäude- und Glasversicherung nicht ausreichend. Es sollte daher eine spezielle Solaranlagenversicherung abgeschlossen werden.

Üblicherweise sind Schäden durch Naturgewalten (Hagel, Sturm etc.), Brand, Blitzschlag, Überspannung, Bedienungsfehler, Diebstahl und Vandalismus versichert. Der Versicherungsschutz kann auf Ertragsausfall ausgeweitet werden. Das bedeutet: Nach einem versicherten Schaden an der Anlage, die den weiteren Betrieb verhindert, wird eine Entschädigung gezahlt. Diese beträgt je nach Versicherung ca. 2,50 € pro Tag und kWp.

Wichtig ist auch eine Haftpflichtversicherung, da durch die Photovoltaikanlage auch ein Fremdschaden entstehen kann.


 

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