Geschiedene und nicht verheiratete Eltern: Schulgeld optimal geltend machen

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Werden die Eltern nicht zusammen, sondern einzeln oder getrennt veranlagt, sind Schulgeldzahlungen für eine Privatschule bei demjenigen zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Diese Regelung birgt Optimierungspotenzial.

Besucht Ihr Kind, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, eine begünstigte Privatschule, dürfen Sie 30 % des von Ihnen gezahlten Schulgeldes (maximal 5.000 €) in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Hierbei reicht der Anspruch auf einen halben Freibetrag für Kinder bereits aus. Und so gilt auch bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern ein hälftiger Höchstbetrag von 2.500 €.

Abweichende Aufteilung des Höchstbetrags möglich

Die Eltern können aber in der Steuererklärung auf der Anlage Kind einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrages beantragen, um diesen optimal nutzen zu können. Insgesamt bleibt es aber natürlich beim Höchstbetrag von 5.000 € je Kind.

Beispiel:

Karin und Lorenz sind nicht verheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn Jasper besucht die zweite Klasse der International School of Musterstadt. Vom anfallenden Schulgeld von jährlich 11.000 € zahlt Lorenz 10.000 € und Karin 1.000 €.

Wird der Höchstbetrag hälftig aufgeteilt, könnte Lorenz 30 % von 10.000 € = 3.000 €, max. 2.500 € und Karin 30 % von 1.000 € = 300 € abziehen. Im Ergebnis werden 500 € des Höchstbetrages nicht ausgeschöpft.

Hier sollten Karin und Lorenz den Höchstbetrag einvernehmlich anders aufteilen, zum Beispiel im Verhältnis ihrer geleisteten Aufwendungen. Dann könnte Lorenz 30 % von 10.000 € = 3.000 € (max. 4.545 €), und Karin 30 % von 1.000 € = 300 € (max. 455 €) abziehen. Der gemeinsame Höchstbetrag von 5.000 € wird nicht überschritten.

Für welche Schule darf Schulgeld in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Begünstigte Schulen sind vor allem:

  • private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;

  • Waldorfschulen;

  • Montessori-Schulen;

  • private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;

  • Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb EU-/EWR-Gebiet).

Besucht Ihr Kind eine private Vorschule, können Sie das Entgelt nicht als Schulgeld abziehen. Die Kosten können Sie jedoch als Kinderbetreuungskosten geltend machen.

Was gehört alles zum Schulgeld dazu?

Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld. Hierunter fallen alle Zahlungen, die dazu dienen, die voraussichtlichen laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Dies sind beispielsweise Zahlungen an die Schule, die Sie leisten für

  • laufende Sachkosten wie Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel (Papier, Tafeln, Ausstattung der Klassenräume etc.), Zinsen;

  • laufende Personalkosten für Lehrer, sonstige Mitarbeiter oder Lehrerfortbildungen;

  • nutzungsbezogene Aufwendungen wie Mieten oder Abschreibungen für die Räumlichkeiten;

  • Klassenfahrten, Exkursionen oder ähnliche übliche Veranstaltungen.

Zahlungen können auch dann abzugsfähig sein, wenn Sie sie nicht direkt an die schulische Einrichtung, sondern an einen Förderverein leisten, der diese Beiträge satzungsgemäß an die entsprechende Schule Ihres Kindes weiterleitet. Soweit diese Weiterleitung zur Deckung der laufenden Betriebskosten erfolgt, sind Ihre Zahlungen als Schulgeld zu behandeln. Selbst wenn der Verein Ihnen eine Zuwendungsbestätigung über eine erhaltene Spende ausstellt, können Sie die Zahlungen nicht als Spende, sondern nur als Schulgeld abziehen.

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