Privatschule

Erhält ein Steuerpflichtiger für sein Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, so kann er 30 % des Entgelts, das er für den Schulbesuch seines Kindes zahlt, höchstens jedoch 5.000,- Euro, als Sonderausgabe zum Ansatz bringen.

Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht.

Seit 1.1.2008 werden auch Schulgeldzahlungen an privat finanzierte Schulen im EU/ EWR-Ausland als Sonderausgaben anerkannt. Der Schulabschluss muss jedoch von einem inländischen Ministerium oder von der Kultusministerkonferenz anerkannt sein. Schulgeldzahlungen für Deutsche Schulen im Ausland sind auch dann absetzbar, wenn die Schule nicht im EU/ EWR-Raum liegt.

Vom Abzug ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen. Dazu gehören der Nachweis des tatsächlich bezahlten Entgelts und der Nachweis, dass die Schule genehmigt und anerkannt ist.

Wird eine Privatschule bereits von Kindern im Vorschulalter besucht, kann das Schulgeld nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03).

Ist ein Kind wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufausbildung auf den Besuch einer Privatschule mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine geeignete Privatschule, die kein Schulgeld fordert, nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, so ist das Schulgeld eine außergewöhnliche Belastung. Das Schulgeld kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden. Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle geführt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03

  2. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  3. H 10.10 EStH