Wann gibt es noch Kindergeld für volljährige Kinder?

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Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Auch für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen. Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft.

Die vom Gesetzgeber zugelassenen Gründe sind abschließend. Bei allen wird unterstellt, dass Ihre Unterhaltspflicht weiterhin besteht.

Die Berücksichtigungsgründe im Überblick:

  • Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit;

  • Schule, Studium und Berufsausbildung;

  • Ihr Kind findet keinen Ausbildungsplatz;

  • Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit;

  • freiwillige soziale und ökologische Dienste;

  • Grundwehrdienst, Zivildienst, Ersatzdienst als Entwicklungshelfer.

Ein Berücksichtigungsgrund liegt also zum Beispiel vor, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert, eine Arbeit oder einen Ausbildungsplatz sucht oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Lehre und Studium) befindet.

Stolpersteine und Fallen

Klingt theoretisch einfach, in der Praxis warten allerdings viele Stolpersteine und Fallen, über die Sie als Eltern Bescheid wissen müssen. Hier ist schnell ein Fehler passiert und das Kindergeld ist futsch.

Befindet sich Ihr Kind zum Beispiel in Berufsausbildung, heißt das noch lange nicht, dass Sie das Kindergeld auch bekommen. Weitere Voraussetzungen gilt es zu erfüllen. Bis 2011 durfte das Kind nicht mehr als 8.004,00 € pro Jahr verdienen. Ab 2012 ist diese Einkommensgrenze zwar weggefallen. Ob das Kind während der ersten Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt für das Kindergeld jetzt keine Rolle mehr. Egal wie hoch also das Einkommen Ihres Kindes ist, stehen Ihnen Kindergeld und die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder zu. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes hat auf das Kindergeld keinen Einfluss. Ist die erste Berufsausbildung allerdings abgeschlossen und absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

  • Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung? Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr – allerdings nur während der ersten Berufsausbildung.

  • Zweiter Stolperstein: Schädliche Erwerbstätigkeit. Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls unschädlich.

  • Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze. Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend.

Eltern können sich die Berechnung und Überwachung der Einkünfte ihrer volljährigen Kinder also sparen. Das heißt aber nicht, dass es keine Probleme mehr geben wird. Liegt eine erste Berufsausbildung vor oder absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung? Wenn das Kind in den Semesterferien mehr arbeitet und über der 20-Stunden-Grenze liegt: Können die Stunden mit Wochen, in denen weniger gearbeitet wird, verrechnet werden? Hier müssen Sie als Eltern schon im Vorfeld die richtigen Maßnahmen ergreifen, damit es nicht im Nachhinein Ärger mit der Familienkasse gibt.

Warum ist es so wichtig, weiterhin Kindergeld zu bekommen?

Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 184 € pro Monat. Und durch die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer und damit auch beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gibt es vom Finanzamt noch etwas obendrauf, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Aber das ist bei Weitem nicht alles. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen noch viele andere Vergünstigungen ab. Das sind zum Beispiel der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, das höhere Kindergeld für Geschwisterkinder, Familienzuschlag bei Beamten, Höhe der Beihilfe, Kinderzuschlag bei der Riester-Rente usw.

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