§ 64 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 10 – Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 SGB II – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. 1.

    des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,

  2. 2.

    des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7

    1. a)

      die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie

    2. b)

      die Behörden der Zollverwaltung

    jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4. Geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).

(4) 1Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.