§ 50a SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 50a SGB II – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  1. 1.

    Ausbildungsvermittlung,

  2. 2.

    Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

  3. 3.

    Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).