Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Abschnitt 2 – Einheitliche Entscheidung
§ 44j SGB II – Gleichstellungsbeauftragte
1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.