§ 144 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Kosten und Vollstreckung → Abschnitt I – Kosten

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 FGO – Entscheidung über Kostentragung bei zurückgenommenem Rechtsbehelf

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.