§ 119 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → Unterabschnitt 1 – Revision

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 FGO – Verletzung von Bundesrecht

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  1. 1.
    das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. 2.
    bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  3. 3.
    einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  4. 4.
    ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  5. 5.
    das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  6. 6.
    die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.