§ 16 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

III. – Berechnung der Steuer

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ErbStG – Freibeträge

(1) (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

  1. 1.

    des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

  2. 2.

    der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

  3. 3.

    der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

  4. 4.

    der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

  5. 5.

    der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

(1) Red. Anm.:

§ 16 Absatz 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 14 ErbStG.

§ 16 Absatz 1 erster Satzteil ErbStG in der Fassung des Artikels 11 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 7 Satz 1 ErbStG. Auf Antrag auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 7 Satz 2 ErbStG.

§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 4 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 600.000 Euro tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG.

(2) (2) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

(2) Red. Anm.:

§ 16 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 14 ErbStG

(

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).