§ 23b AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht
Abschnitt 6a – Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
§ 23b AEntG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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1.
das Nähere zur Leistungsgewährung,
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2.
das Antragsverfahren,
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3.
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
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4.
das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Zu § 23b: Eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1657) (30. 7. 2020).