§ 22 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 22 AEntG

(weggefallen)