§ 195 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 195 AO – Zuständigkeit

1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.