Erben: Immobilienabschreibungen des Erblassers weiterführen

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Neben steuerlichen Fragen aus dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt es bei der vorweggenommenen Erbfolge und bei Erbschaften auch immer wieder zu einkommensteuerlichen Problematiken. So ist z.B. häufig die Frage zu hören, wie der Erbe die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers ansetzen kann.

In den Einkommensteuerdurchführungsverordnungen ist hierzu folgendes geregelt: Grundsätzlich richtet sich die Abschreibung des Erben oder Beschenkten nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Darunter ist die sogenannte Fußstapfentheorie zu verstehen: Der Erbe tritt in Bezug auf die Absetzung für Abnutzung in die Fußstapfen des Erblassers.

Der BFH beschäftigte sich mit der Frage, wie weit diese Fußstapfentheorie tatsächlich geht. Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine Immobilie herstellen lassen. Weil der Erblasser beabsichtigte, diese Immobilien nach der Fertigstellung selber zu nutzen, nahm er nach der Fertigstellung keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch.

Verstorbener wollte selbst nutzen, Erbe will vermieten

Unmittelbar nach Fertigstellung, aber noch im Jahr der Fertigstellung, verstarb der Immobilieneigentümer. Der Erbe begehrte daraufhin in seiner eigenen Einkommensteuererklärung die volle degressive Jahresabschreibung. Der Grund: Im Gegensatz zum Erblasser wollte er die geerbte Wohnung nicht selbst nutzen, sondern vermieten.

Das Finanzamt ließ den Abzug der Absetzung für Abnutzung jedoch nicht zu und behauptet, dass die Fußstapfentheorie so auszulegen wäre, dass hier keine degressive Abschreibung geltend gemacht werden könne, weil dies der Erblasser auch nicht beabsichtigt hatte.

Dieser Auffassung widersprach der BFH und erklärte: Die Fußstapfentheorie setzt die Berechtigung des Nachfolgers zum Abzug der Absetzung für Abnutzung voraus. Für die Inanspruchnahme muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen. Vollkommen irrelevant ist hingegen, ob auch der Rechtsvorgänger den Tatbestand der Einkunftsart verwirklicht hat.

Ebenso deutlich äußern sich die Richter zu den Voraussetzungen der degressiven Abschreibung: Dem Erben einer Eigentumswohnung steht, wenn der Erblasser wegen beabsichtigter Eigennutzung keine Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen hat und die Rechtsnachfolge im Jahr der Fertigstellung, wenn auch erst kurz vor dessen Ende, eingetreten ist, die (volle) degressive Jahres-Abschreibung (...) zu. (BFH-Urteil vom 7.2.2012, I X R 27/10 )

Fazit: Die Fußstapfentheorie bedeutet nicht, dass sogar die Frage der Einkünfteerzielung beim Rechtsvorgänger zu bejahen sein muss.

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