Steuerliche Behandlung von Genussrechten
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Genussrechtserträge, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.
Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor, das über folgenden Fall zu entscheiden hatte:
Ein Marketingleiter hatte mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Anlass hierfür war ein Investitionsvorhaben der Arbeitgeberin, das zum Teil aus Eigenmitteln erbracht werden sollte, wozu die ausschließlich Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten.
Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt. In den Streitjahren 2013 und 2014 wurde diese Grenze überschritten, sodass der Marketingleiter Erträge in Höhe von 18 % seiner Einlagen erhielt.
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Das Finanzamt behandelte diese Erträge steuerlich als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien.
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Der Arbeitnehmer strebte dagegen die Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz an: 25% Abgeltungsteuer waren deutlich weniger als sein persönlicher Steuersatz.
Das sahen die Richter auch so: Die Erträge aus den Genussrechten führten zu Einkünften aus Kapitalvermögen, erklärten sie, und seinen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. Eine solche Veranlassung ergebe sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der Marketingleiter das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen habe. Die Erträge hätten ihm auch dann zugestanden, wenn er beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Elternzeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt habe, erschien den Richtern die Maximalrendite von 18 % auch nicht unangemessen hoch (FG Münster, Urteil vom 7.12.2018, Az. 4 K 1366/17).
(MB)