Besteuerung der Barabfindung beim Aktientausch
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Beim Verkauf von Aktien, die Sie nach dem 1.1.2009 erworben haben, ist der Verkaufserlös in jedem Fall steuerpflichtig. Das Gleiche gilt, wenn Sie Aktien im Rahmen eines Aktientauschprogramms, wie es bei der Übernahme eines Unternehmens vorkommt, gegen andere Aktien eintauschen und dabei zusätzlich einen Geldbetrag ausgezahlt bekommen.
Auch eine solche Barabfindung ist seit dem 1.1.2009 in jedem Fall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Strittig war nun noch die Frage, wie mit einer solchen Barabfindung zu verfahren ist, wenn die Wertpapiere schon vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind (Altaktien). Verkaufen Sie solche Aktien, ist der Verkaufserlös steuerfrei. Denn in diesem Fall gilt noch die alte einjährige Spekulationsfrist, die inzwischen natürlich längst abgelaufen ist.
Konsequenz: Bei Altaktien muss eine mögliche Barabfindung, die bei einem Aktientausch fließt, ebenfalls steuerfrei bleiben. Dieser Ansicht war jedenfalls auch der Kläger, der sich gegen die Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren gewehrt hat.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf ihm bereits Recht gegeben hatte, versuchte das Finanzamt, die Besteuerung der Barabfindung über ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof durchzusetzen – allerdings ohne Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück (BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13).