Selbstanzeige

Die Selbstanzeige entfaltet ihre rechtliche Wirkung in zwei Fällen:

  • der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung und

  • der leichtfertig begangenen Steuerverkürzung

Die Folgen sind im ersten Fall die Straffreiheit, im zweiten Fall die Freistellung von bußgeldrechtlichen Sanktionen.

Wurde eine steuerrechtliche Straftat in den Fällen des § 370 AO begangen, ist die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige allerdings seit 01.01.2015 an einen verschärften Katalog von Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich wird straffrei, wer berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Dies kann nicht nur der Täter sondern auch der Anstifter oder mögliche Tatgehilfen machen, wobei die Straffreiheit nur dem Anzeigenden nützt.

Vor dem Erstatten einer Selbstanzeige darf bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Straftat vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

  • dem Täter oder seinem Vertreter noch keine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden sein, oder

  • dem Täter oder seinem Vertreter noch nicht die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder

  • noch kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sein, oder

  • noch kein Amtsträger zu einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Nachschau erschienen sein und sich ausgewiesen haben, oder

  • noch keine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt worden sein. Der Täter darf dies nicht gewusst haben oder hätte bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen müssen,

  • die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000,– € je Tat nicht übersteigen, oder

  • der Täter seine Stellung als Amtsträger oder die Mithilfe eines Amtsträgers nicht missbrauchen, oder

  • der Täter unter Verwendung falscher Belege nicht fortgesetzt Steuern verkürzen, oder

  • der Täter als Bandenmitglied auf dem Sektor der Verbrauchssteuern nicht Steuerverkürzung begangen haben.

Alle verfolgbaren (d.h. noch nicht verjährten) Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre müssen vollständig offen gelegt werden (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass trotz der 5jährigen strafrechtlichen Regelverjährung bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung eine wirksame Selbstanzeige immer 10 Jahre umfassen muss.

Strafbefreiung können auch alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, also auch Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.) erlangen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die Hinterziehungsbeträge höchstens 25.000,– € je Tat betragen. Ist der Hinterziehungsbetrag größer, kann bei Zahlung einer Zusatzleistung von 10 % bis 20 % auf den Hinterziehungsbetrag von einer Strafverfolgung abgesehen werden (§ 398a AO).

Hinterziehungsbetrag

Zuschlag gem. § 398a AO

=< 25.000,– €

0 %

25.001,– € bis 100.000,– €

10 %

100.001,– € bis 1.000.000,– €

15 %

> 1.000.000,– €

20 %

Die Selbstanzeige sollte durch den Steuerberater oder Anwalt beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erstattet werden. In manchen Fällen kann es hilfreich sein, der Steuerfahndung eine Abschrift zukommen zu lassen. Die Selbstanzeige muss alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Aus Zeitgründen können die erforderlichen Angaben auch geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden.

Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 370 AO

§ 371 AO

§ 378 AO

§ 398a AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #