Parteispenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden durch eine steuerliche Ermäßigung und durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt.

Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, ab 2026 höchstens 1.650,– € für Ledige und 3.300,– € für zusammen veranlagte Ehepaare (2025: 825,– € bzw. 1.650,– €). Dieser Betrag wird von der Steuerschuld abgezogen.

Ermäßigt besteuert werden nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetzes oder an Vereine ohne Parteicharakter, wenn diese Vereine mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitgewirkt haben und der Verein bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen hat oder der Verein dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen will.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 34g EStG

§ 10b EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #