Arbeitshilfe Zumutbare Belastung Rechner … Von der Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (z.B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Unterhaltskosten, Pflegekosten) zieht das Finanzamt automatisch die so genannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrages mutet Ihnen der Gesetzgeber zu, dass Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen, ohne steuerliche Entlastung durch den Staat. Unser Rechner hilft Ihnen, den Betrag der zumutbaren Belastung zu berechnen. …Ansehen
Arbeitshilfe Lohnsteuer-Rechner … Mit dem Lohnsteuerrechner prüfen Sie, wie hoch die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung sind. Außerdem wird die Arbeitgeberbelastung zusätzlich zum Nettolohn ausgewiesen. Der Lohnsteuerrechner ermöglicht es Ihnen, schnell zu berechnen, welche Lohnsteuer oder Nettoauszahlung Sie zu erwarten haben. Alternativ können Sie die Höhe des Nettogehalts auch bequem anhand unseres Brutto-Netto-Gehaltsrechners berechnen. …Ansehen
Arbeitshilfe Mindestlohn-Rechner … Einfach und schnell den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland berechnen. Sie sehen auf einem Blick, ob Ihr Lohn dem Mindestlohn entspricht. …Ansehen
Arbeitshilfe Haushaltsnahe Dienstleistungen … Ob Handwerker, Gärtner, Putzfrau, Schornsteinfeger oder Pflegekraft, ob angestellt oder beauftragt – der Staat beteiligt sich mit 20 % an Ihren Kosten. Wichtig: Auch Mieter können diese Kosten ansetzen, Sie finden sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung. Das Beste: Die Beträge werden nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 121 AO, Begründung des Verwaltungsakts … « § 120 AO « Inhaltsübersicht AO » § 122 AO » § 121 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 121 AO – Begründung des Verwaltungsakts (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts … « § 121 AO « Inhaltsübersicht AO » § 122a AO » § 122 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 123 AO, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten … « § 122a AO « Inhaltsübersicht AO » § 124 AO » § 123 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 123 AO – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten 1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 124 AO, Wirksamkeit des Verwaltungsakts … « § 123 AO « Inhaltsübersicht AO » § 125 AO » § 124 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 124 AO – Wirksamkeit des Verwaltungsakts (1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 125 AO, Nichtigkeit des Verwaltungsakts … « § 124 AO « Inhaltsübersicht AO » § 126 AO » § 125 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 125 AO – Nichtigkeit des Verwaltungsakts (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 126 AO, Heilung von Verfahrens- und Formfehlern … « § 125 AO « Inhaltsübersicht AO » § 127 AO » § 126 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 126 AO – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche …Ansehen