Behinderungsbedingte Kosten in der Steuererklärung

Behinderten-Pauschbetrag, zusätzlich absetzbare Kosten, Autokosten und Fahrtkosten, behindertengerechter Umbau, Reisekosten, was sind außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung

Behinderungsbedingte Aufwendungen dürfen in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Dabei wird zwischen typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten unterschieden:

  • Die atypischen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt.

  • Soweit es sich um typische behinderungsbedingte Kosten handelt, bekommen Sie dafür grundsätzlich den sog. Behinderten-Pauschbetrag. Durch diesen sind solche Kosten abgegolten.

Sind Ihre typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, können Sie auf den Pauschbetrag verzichten und neben den atypischen auch die typischen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend machen.

  • Behinderten-Pauschbetrag: Wer ihn bekommt und was er abdeckt
    Art und Grad der Behinderung, rückwirkende Anerkennung, typische behinderungsbedingte Kosten

  • Kosten, die Sie zusätzlich zum Pauschbetrag absetzen können
    Autokosten und Fahrtkosten, behindertengerechter Umbau, Reisekosten, Kurkosten, Rehamaßnahmen

  • Was sind außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung?
    außergewöhnliche Belastungen allgemeiner und besonderer Art, Berechnung und Höhe der zumutbaren Belastung

1. Behinderten-Pauschbetrag: Wer ihn bekommt und was er abdeckt

Art und Grad der Behinderung, rückwirkende Anerkennung, typische behinderungsbedingte Kosten

Viele Aufwendungen, die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängen, lassen sich nur schwer oder gar nicht belegen. Dafür gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, den Sie auf Seite 3 des Mantelbogens der Steuererklärung beantragen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag.

Es gibt zwei verschiedene Behinderten-Pauschbeträge:

  • Den normalen Behinderten-Pauschbetrag für minder- bzw. schwerbehinderte Menschen, der je nach Grad der Behinderung (GdB) eine unterschiedliche Höhe hat, und

  • den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag, der unabhängig vom GdB nur Hilflosen und Blinden zusteht.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 gelten diese Werte:

Grad der Behinderung

Behinderten-Pauschbetrag (jährlich)

25-30

310,00 €

35-40

430,00 €

45-50

570,00 €

55-60

720,00 €

65-70

890,00 €

75-80

1.060,00 €

85-90

1.230,00 €

95-100

1.420,00 €

Ab 2021 gelten diese Werte:

Grad der Behinderung

Behinderten-Pauschbetrag (jährlich)

20

384,00 €

30

620,00 €

40

860,00 €

50

1.140,00 €

60

1.440,00 €

70

1.780,00 €

80

2.120,00 €

90

2.460,00 €

100

2.840,00 €

Bis zu einem GdB von 40 müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, um den Behinderten-Pauschbetrag zu erhalten.

Ab einem GdB von 50 gilt man als Schwerbehindert und bekommt den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen.

Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für Hilflose und Blinde beträgt 3.700 Euro pro Jahr (ab 2021: 7.400 Euro).

Die Behinderung und der GdB werden auf Ihren Antrag hin durch einen Feststellungsbescheid festgestellt. Ansprechpartner ist die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde. Das ist i.d.R. das Versorgungsamt, in manchen Bundesländern die Kommunalverwaltung.

Ab einem GdB von 50 stellt das Versorgungsamt auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus (Ausweis nach SGB IX).

Bei besonderen Beeinträchtigungen werden bestimmte Merkzeichen vergeben, zum Beispiel G“ oder aG“ für Gehbehinderte oder außergewöhnlich Gehbehinderte. Diese Merkmale können für steuerliche Vergünstigungen wichtig sein – achten Sie also darauf, dass sie im Feststellungsbescheid bzw. dem Schwerbehindertenausweis bescheinigt sind.

1.1 Wenn sich der GdB oder ein Merkzeichen ändert

Wird der GdB im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, steht Ihnen für dieses Jahr der höhere Pauschbetrag zu.

Wird der GdB rückwirkend für mehrere Jahre erstmals festgestellt oder heraufgesetzt, dann können Sie den (höheren) Behinderten-Pauschbetrag nachträglich für zurückliegende Jahre geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn es bei der rückwirkenden Änderung um die Merkzeichen H bzw. Bl geht. Unerheblich ist dabei, weshalb es erst nachträglich zu der Feststellung gekommen ist.

Wichtig: Den Behinderten-Pauschbetrag gibt es auch dann noch nachträglich, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Jahr schon bestandskräftig ist!

Wenn Sie erstmals Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag haben und in der Vergangenheit Pflegekosten geltend gemacht haben, müssen Sie gut aufpassen: Wenn Sie jetzt den Pauschbetrag beanspruchen, verweigert der Finanzbeamte Ihnen im Gegenzug nachträglich den Abzug der Pflegekosten! Es gibt nämlich immer nur entweder den Behinderten-Pauschbetrag oder den Abzug der Pflegekosten. Rechnen Sie daher genau nach – vielleicht lohnt sich bei Ihnen der Verzicht auf den Pauschbetrag.

1.2 Typische behinderungsbedingte Kosten

Typische behinderungsbedingte Kosten sind alle Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf.

Im einzelnen gehören dazu zum Beispiel

  • die Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren sowie Toilettengänge),

  • die Nahrungsaufnahme (mundgerechte Zubereitung usw.),

  • die Mobilität (z.B. An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung),

  • die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wäschepflege usw.),

  • eine sozialversicherungspflichtig oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellte ambulante Pflegekraft, einen Pflegedienst, Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege,

  • die stundenweise Freizeitbetreuung in der Gruppe oder zu Hause (niederschwellige Betreuungsangebote) und

  • die Unterbringung in einem Heim.