3. Betreuungsverfügung

Betreuung nur im Notfall, Überprüfung, Einfluss auf Auswahl des Betreuers, Vorsorgeregister

Betreuung hat glücklicherweise schon lange nichts mehr mit Entmündigung und Zwangspflegschaft zu tun!

Einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bekommt, wer bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Die Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit – auch Betreute können Kaufverträge abschließen, heiraten, ein Testament errichten, ihr Vermögen verwalten usw.

Die Betreuung erfolgt nur im Notfall: Eingriffe in Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist. Ein Betreuer darf auch nur diejenigen Aufgaben übernehmen, bei denen der Betreute tatsächlich Unterstützung braucht. Spätestens nach sieben Jahren wird überprüft, ob die Betreuung verlängert werden muss oder aufgehoben werden kann.

3.1 Wer kann eine Betreuungsverfügung verfassen?

Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Wer z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann keine Betreuungsverfügung erteilen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Betreuungsverfügung darf also kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen.

3.2 Wie muss eine Betreuungsverfügung formuliert sein?

Für die Betreuungsverfügung gibt es keinerlei Formverschriften. Sie muss auch nicht handschriftlich verfasst werden. Sicherer ist es aber natürlich schon, wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung schriftlich verfassen und handschriftlich unterschreiben: Nur so ist Ihr Wille im Zweifel sicher bewiesen.

Wer eine Betreuungsverfügung z.B. in der Schreibtischschublade des Ehepartners findet, muss es sofort an das Betreuungsgericht übergeben, wenn er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat!

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie Personen Ihres Vertrauens als Betreuer vor und legen fest, wie Sie betreut und gepflegt werden möchten.

Die Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Auch wenn der Betroffene eine Person als Betreuer ausdrücklich ablehnt, wird das Gericht darauf Rücksicht nehmen.

In der Betreuungsverfügung können Sie auch Anordnungen für die Lebensführung und Vermögensverwaltung treffen, zum Beispiel: Wie lange will ich in der eigenen Wohnung bleiben? Will ich in einem bestimmten Altenheim oder Pflegeheim leben? Will ich mit meinem Vermögen sparsam umgehen? Sollen Geschenke an Kinder und Enkel erfolgen – und wenn ja: in welcher Höhe?

3.3 Wo bewahrt man eine Betreuungsverfügung auf?

Eine Betreuungsverfügung können Sie prinzipiell überall aufbewahren, auch dazu gibt es keine Vorschrift. Es ist aber in Ihrem eigenen Interesse, dass die Betreuungsverfügung im Ernstfall schnell gefunden wird.

Daher empfiehlt sich auch hier eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Registriert werden nur Name und Adresse des Erstellers und des gewünschten Betreuers, die Verfügung selbst wird nicht hinterlegt. Die Gebühren liegen bei etwa 20 Euro. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de