2. Vorsorgevollmacht

Vertretung in Rechtsgeschäften, Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Form, Hinterlegung, zentrales Vorsorgeregister

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens dazu, rechtswirksam für Sie zu handeln, wenn Sie kein selbstbestimmtes Leben mehr führen können.

Welche Angelegenheiten Ihr Vertreter für Sie regeln können soll, richtet sich nach Ihrer Lebenssituation und Ihrem Willen: Sie können die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, aber auch eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung in Rechtsgeschäften auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung (Personensorge) erlaubt.

Wenn Sie keine Möglichkeit sehen, einer Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin treffen Sie Regelungen, die eine eventuell später eintretende gerichtliche Betreuung betreffen.

2.1 Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Wer z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann keine Vorsorgevollmacht erteilen. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung darf also kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte stirbt oder selbst geschäftsunfähig wird, kann ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden.

2.2 Wie muss eine Vorsorgevollmacht formuliert sein?

Eine Vollmacht ist grundsätzlich mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig und wirksam. Sie bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form durch Beglaubigung oder Beurkundung.

Grundsätzlich bedeutet insbesondere im juristischen Bereich jedoch: Achtung, hier gibt es Ausnahmen und es lauern Fallstricke! Denn es gibt auch Fälle, in denen einen Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist – beispielsweise, wenn der Bevollmächtigte eine Ihrer Immobilien verkaufen können soll, um Ihre Versorgung zu sichern. Dann muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Banken sind ein weiterer Spezialfall in diesem Zusammenhang. Sie akzeptieren Vollmachten oft nur auf ihren eigenen Vollmachtsformularen. Vorsorgevollmachten werden, wenn überhaupt, nur in notariell beurkundeter Form akzeptiert.

Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen – solange Sie geschäftsfähig sind! Hierzu müssen Sie das dem Bevollmächtigten ausgehändigte Formular wieder zurückverlangen und am besten vernichten.

2.3 Wo bewahrt man eine Vorsorgevollmacht auf?

Am besten verwahren Sie die Vollmacht so, dass Ihr Bevollmächtigter im Ernstfallleicht an die Vollmacht kommt. Die Vollmacht könnte also an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden, beispielsweise in Ihrer Schreibtischschublade.

Sie können auch Ihrem Bevollmächtigten das Original der Vollmacht gleich nach dem Verfassen überreichen. Oder Sie geben die Vollmacht einer anderen Person zur treuhänderischen Verwahrung. Erst im Ernstfall händigt dann diese Person Ihrem Bevollmächtigten die Vollmacht aus.

Die Vollmacht sollte zu Ihrer eigenen Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und wenn er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner die Vollmacht im Original vorlegen kann.

Sie können Ihre Vollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Registriert werden nur Name und Adresse von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die Vollmacht selbst wird nicht hinterlegt. Die Gebühren liegen bei etwa 20 Euro. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de