Partner auf Geschäftsreise mitnehmen: Kein Betriebsausgabenabzug

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Ein Selbstständiger nahm seine Ehefrau mit zu beruflichen Veranstaltungen im Ausland, wo das Paar anschließend noch Urlaub machte. Der Selbstständige machte jeweils die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Das ließ ihm das Finanzamt nicht durchgehen.

Ausgerechnet ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war auf die Idee gekommen, dabei hätte er es eigentlich wirklich besser wissen müssen... Und das ist die ganze Geschichte:

Besagter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besuchte internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten.

Seine Ehefrau habe ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen, erklärte der Steuerberater und machte auch die Reisekosten seiner Ehefrau als Betriebsausgaben geltend.

So einfach funktioniert das aber nicht, erklärte ihm das FG Münster: Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung des Steuerberaters an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück.

Im Ergebnis wurden daher nur die anteilig auf den Steuerberater entfallenden Kosten für die Konferenztage als Betriebsausgaben anerkannt.

Was eigentlich nur vernünftig, fair und logisch klingt, will der Steuerberater nicht akzeptieren. Er hat daher Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (FG Münster, Urteil vom 14.5.2019, Az. 2 K 2355/18 E; Az. der NZB beim BFH: VIII B 127/19).

(MB)

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