Kindertagespflege: Ab 2023 höhere Betriebsausgabenpauschalen abziehbar
Tageseltern können Betriebsausgaben oft auch pauschal geltend machen.

Kindertagespflege: Ab 2023 höhere Betriebsausgabenpauschalen abziehbar

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Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater Kinder betreuen, sind Ihre Einnahmen steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob Sie das Geld von den Eltern der Kinder oder aus einer öffentlichen Kasse erhalten. Kosten, die Ihnen durch die Betreuung der Kinder entstehen, ziehen Sie in der Steuererklärung als Betriebsausgaben ab – entweder in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal.

 

Inhalt

 

Was gehört zu den Betriebsausgaben in der Kindertagespflege?

Tagespflegepersonen haben zahlreiche Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, zum Beispiel

  • Essen und Getränke,

  • Hygieneartikel,

  • Kindermöbel, Spielzeug und andere Beschäftigungsmaterialien,

  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,

  • Kommunikationskosten,

  • Weiterbildungskosten und Fachliteratur,

  • Beiträge für Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang

  • stehen,

  • Fahrtkosten,

  • Freizeitgestaltung.

Keine Betriebsausgaben sind die von der Kindertagespflegeperson gezahlten Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Wann können Tagesmütter und Tagesväter die Pauschale in Anspruch nehmen?

Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder nicht im Haushalt der Eltern oder in der Tagespflegeperson unentgeltlich überlassenen Räumen stattfindet.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich.

Die Betriebsausgabenpauschale kann auch dann abgezogen werden, wenn die Kindertagespflegestätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wurde und die Kindertagespflegeperson in der Schließzeit keine Geldleistungen mehr erhält.

Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale ab 2023?

Die Pauschale darf nicht höher als die Einnahmen sein und beträgt ab 2023 400 Euro pro Monat und Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden (bis 2022: 300 Euro). Fällt die Betreuungszeit geringer aus, muss die Pauschale anteilig gekürzt werden (BMF-Schreiben vom 6.4.2023). Dafür wird folgende Formel verwendet:

400 Euro × wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)

(8 Stunden × 5 Tage =) 40 Stunden

Betriebsausgaben für Freihalteplätze

Für Tageseltern, die darüber hinaus noch Gelder nach § 23 SGB VIII für sog. Freihalteplätze erhalten, die bei kurzfristigem Ausfall einer anderen Kindertagespflegeperson (z.B. wegen Erkrankung, Urlaub o.Ä.) belegt werden können, gibt es einen weiteren pauschalen Betriebsausgabenabzug.

Auch hier wurde der Betrag zum 1.1.2023 erhöht: Je Freihalteplatz können je Monat pauschal 50 Euro (bis 2022: 40 Euro) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wird ein solcher Freihalteplatz tatsächlich in Anspruch genommen, dann muss diese Betriebsausgabenpauschale im Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu 20 Arbeitstagen im Monat zeitanteilig gekürzt werden. Allerdings steht dann für diese Zeiträume ja die höhere Pauschale von 400 Euro je Monat zur Verfügung.

Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen

(Quelle: BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Rn. 18 ff)

Eine Kindertagespflegeperson betreut im Jahr 01 vier Kinder. Zudem hält die Kindertagespflegeperson einen Freihalteplatz vor.

  • Kind 1 wird von Januar bis Dezember für jeweils 40 Wochenstunden betreut.

  • Kind 2 wird von Februar bis November für 20 Wochenstunden betreut. Im Juni wird Kind 2 für 3 Wochen krankheitsbedingt nicht betreut. Die Zahlungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben jedoch unverändert.

  • Kind 3 wird von August bis Dezember für 45 Wochenstunden betreut.

  • Kind 4 wird von Januar bis Dezember betreut, jedoch nur an 2 Tagen in der Woche für jeweils 9 Stunden.

  • Der Freihalteplatz ist nur im November für 12 Tage für jeweils 6 Stunden (Kind 5) und im Dezember für 4 Tage für jeweils 8 Stunden (Kind 6) belegt.

Lösung:

Die Kindertagespflegeperson kann im Jahr 01 folgende Betriebsausgabepauschalen geltend machen:

Kind

Berechnung der Pauschale

Pauschale

Kind 1

400 Euro x 12 Monate

4.800 Euro

Kind 2

(400 € x 20 Stunden vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit/40 Stunden) x 10 Monate

2.000 Euro

Kind 3

400 Euro x 5 Monate

2.000 Euro

Kind 4

180 Euro (400 Euro x 18 Stunden vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit/40 Stunden) x 12 Monate

2.160 Euro

Kind 5 (Belegung Freihalteplatz im November)

6/8 Euro x 400 € x 12 Tage/20 Tage

180 Euro

Kind 6 (Belegung Freihalteplatz im Dezember)

400 Euro x 4 Tage/20 Tage

80 Euro

Freihalteplatz

50 Euro x 10 Monate (Januar bis Oktober)

500 Euro

50 Euro x 8 Tage/20 Tage

20 Euro

50 Euro x 16 Tage/20 Tage für Dezember

40 Euro

Gilt das auch für Pflegekinder?

Nein: Wer ein Pflegekind aufgenommen hat (Vollzeitpflege) und dafür aus einer öffentlichen Kasse Geld erhält, braucht sich über den Betriebsausgabenabzug keine Gedanken zu machen. Da die Einnahmen steuerfrei sind, dürfen auch keine Ausgaben geltend gemacht werden.

Von einer Steuerbefreiung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn nicht mehr als sechs Kinder betreut werden und das Pflegegeld vom örtlichen Jugendamt bewilligt worden ist. Die Auszahlung der Gelder kann dann auch über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet werden.

(MB)

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