Kein voller Abzug für häuslichen Arbeitsraum eines Bühnen- und Kostümbildners

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Die Kosten Ihres betrieblich genutzten häuslichen Raums sind nur dann unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Raum entweder als Arbeitszimmer einzustufen ist und Sie darin den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit haben oder er ein betriebsstättenähnlicher Raum ist. Hierfür kommt es auf die Art der Nutzung und die Ausstattung des Raumes an.

Ein selbstständiger Bühnen- und Kostümbildner nutzte in seiner Privatwohnung einen Raum betrieblich, für den er den vollen Abzug der Kosten als Betriebsausgaben begehrte. Doch das Finanzgericht lehnte dies mit folgender Begründung ab:

  • Der Bühnenbildner recherchiere zu Hause Informationen über das jeweilige Bühnenstück, erarbeite dann eine Konzeption, mache Entwurfsskizzen für das Bühnenbild, erstelle maßstabsgetreue Bühnenbildmodelle und fertige technische Zeichnungen für die einzelnen Gewerke für die Werkstätten und entwerfe die Kostüme. Diese Tätigkeiten unterschieden sich nicht wesentlich von der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers durch z.B. einen Dozenten oder Rechtsanwalt. Da sich die Ausstattung des Raums mit einigen Tischen sowie Spezialschränken für die Aufbewahrung von Kartons, Werkzeugen, Schablonen und Verbrauchsmaterialien nicht von derjenigen bürotypischer Berufe mit Schreibtisch und Regalen für die Aktenaufbewahrung unterscheide, sei der Raum als »Arbeitszimmer« und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen.

  • Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Kostüm- und Bühnenbildners liege nicht im Arbeitszimmer, da er seine Tätigkeit ebenso gewichtig und prägend an den Theatern und Bühnen vor Ort ausübe. Denn dort finde die Umsetzung seiner zu Hause vorbereiteten Entwürfe statt, die von ihm dort beaufsichtigt und korrigiert werde, und zwar auch bei den Bühnenproben.

Damit konnte der Selbstständige seine betrieblichen Raumkosten nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzen, da ihm für seine im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit anderswo kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand (FG Köln, Urteil vom 25.10.2017, Az. 3 K 3798/12).

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