Investitionsabzugsbetrag für außerhalb des Betriebs gelagerte Werkzeuge

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Ein Unternehmer lässt eine Maschine bauen und lässt damit Kunststoffteile herstellen – allerdings steht das Gerät in der Halle eines anderen Unternehmers. Fehlt dann die "erforderliche dauerhafte räumliche Beziehung zur inländischen Betriebsstätte"? Nein, sagt das FG Niedersachsen.

Ein Unternehmer A benötigte für die Herstellung eines von ihm verkauften Produkts Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Er selber verfügte jedoch nicht über die entsprechenden Maschinen, um die benötigten Spritzgussteile herstellen zu können. Daher beauftragte er 2013 eine darauf spezialisierte Firma B mit der Planung und Herstellung von Werkzeugen im Wert von ca. 75.000 Euro. In seiner Bilanz für das Jahr 2012 machte er für diese geplante Anschaffung von Anlagevermögen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag von 28.000 Euro geltend.

Die 2013 gelieferten neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gingen nach Bezahlung ins Eigentum des A über. Im Jahr der Anschaffung, also 2013, beantragte er außerdem für die Werkzeuge eine Sonderabschreibung von 20 % (§ 7g Abs. 5 EStG) sowie eine Kürzung der Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB (§ 7g Abs. 2 EStG). Damit minderte er den Gewinn 2013 insgesamt um weitere 37.483 Euro. Der Unternehmer hatte also alles an Steuervorteilen rausgeholt, was zu holen war.

B ließ die Werkzeuge durch einen Subunternehmer in Italien herstellen. Der Auftraggeber A vereinbarte vertraglich, dass die Werkzeuge nur für ihn und nicht anderweitig eingesetzt werden durften. Sie lagerten im Betrieb des italienischen Zulieferers. Seither bestellt A jährlich einmal Kunststoffformteile, die dann in Italien mithilfe der dort gelagerten Werkzeuge angefertigt werden. Die Werkzeuge werden dafür für etwa eine Woche pro Jahr tatsächlich genutzt.

So weit, so gut. Aber dann fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung bei A statt... Dabei vertrat der Prüfer die Meinung, die Voraussetzungen für den IAB und die Sonderabschreibung seien nicht erfüllt. Denn laut Gesetz müssen die Werkzeuge bis Ende 2014 im Betrieb verbleiben und dort zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Die Werkzeuge befänden sich aber seit Jahren in Italien und würden unentgeltlich dem italienischen Hersteller überlassen. Es fehle an der erforderlichen dauerhaften räumlichen Beziehung zur inländischen Betriebsstätte. Das Finanzamt schickte geänderte Steuerbescheide mit hohen Nachforderungen für 2012 und 2013, da alle geltend gemachten Vergünstigungen kassiert wurden.

Dagegen klagte Unternehmer A, schließlich ging es um sehr viel Geld. Er stellte heraus, dass die Werkzeuge nicht nur sein Eigentum waren, sondern ausschließlich für seinen Betrieb eingesetzt wurden. Zudem sei eine Rücklieferung der Werkzeuge nach Deutschland zwar theoretisch möglich, aber völlig unwirtschaftlich. Auch würden dabei die Werkzeuge unnötig dem Risiko von Transportschäden ausgesetzt.

In seiner Stellungnahme zur Klage verstieg sich das Finanzamt zu der absurden Forderung, der Unternehmer könne doch ganz einfach die Voraussetzungen für den IAB erfüllen, indem er eine mit den Werkzeugen kompatible Spritzgussmaschine anschaffe und im Betrieb aufstelle. Dann sei der dauerhafte Verbleib im Betrieb gewährleistet. Darauf, ob ein solches Vorgehen wirtschaftlich oder logistisch sinnvoll sei, komme es nicht an.

Das Finanzgericht war zum Glück nicht so weltfremd wie das Finanzamt und gab dem klagenden Unternehmer in vollem Umfang recht (Niedersächsisches FG vom 15.5.2018, 3 K 74/18). Die Richter argumentierten, die Werkzeuge seien ausschließlich in der inländischen Betriebsstätte genutzt worden. Bei funktionaler Betrachtung der Nutzung reiche es aus, wenn das Wirtschaftsgut außerhalb der räumlichen Grenzen des Betriebes (hier in Italien) benutzt wird, aber die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibe.

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