Auch unzulässiger Investitionsabzugsbetrag muss bei Nicht-Investition rückgängig gemacht werden

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Wenn schon ein zu Recht gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wegen fehlender Investition aufzulösen ist, so muss das umso mehr für einen zu Unrecht gebildeten Investitionsabzugsbetrag gelten, sagt der BFH

Ein Selbstständiger hatte in seiner Steuererklärung 2011 einen hohen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht für eine geplante Investition. Der von ihm erklärte Gewinn aus Gewerbebetrieb lag mit ca. 70.000 Euro unter der Gewinngrenze von 100.000 Euro als Voraussetzung für den IAB.

Erst viel später stellte sich heraus, dass sein Gewinn tatsächlich weit über der Grenze von 100.000,– € lag. Denn sein zusätzlicher Gewinn aus selbstständiger Arbeit von 50.000 Euro war mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zu einem einheitlichen Gewinn von 120.000 Euro zusammenzufassen. Und deshalb war eigentlich die Voraussetzung für die Bildung eines IAB gar nicht erfüllt. Der Steuerbescheid war jedoch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und somit bestandskräftig. Eine Änderung des falschen Bescheides war rechtlich nicht möglich.

2016 wurde dem Finanzamt bekannt, dass es bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums Ende 2014 nicht zu der geplanten Investition gekommen war. Es löste deshalb den IAB 2011 rückwirkend gewinnerhöhend auf (§ 7g Abs. 3 AO) und erließ einen geänderten Bescheid für 2011. Das führte zu einer hohen Steuernachzahlung.

Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Sein Argument: Da ihm die Steuervergünstigung des IAB ohne Rechtsgrundlage gewährt worden sei, könne sie auch nicht rückgängig gemacht werden. Doch beim Finanzgericht und schließlich auch beim BFH holte er sich eine Abfuhr. Die Richter meinten, wenn schon ein zu Recht gebildeter IAB rückwirkend wegen fehlender Investition aufzulösen sei, so müsse das umso mehr für einen zu Unrecht gebildeten IAB gelten (BFH-Beschluss vom 5.2.2018, Az. X B 161/17).

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