Steuerliche Abschreibung -
Kosten von der Steuer abschreiben

Der Begriff »Abschreibung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Absetzung für Substanzverringerung« verwendet und beschreibt das Vorgehen, wenn Anschaffungen über mehrere Jahre als Betriebsausgabe in einer Gewinnermittlung angegeben werden. Wie Abschreibungen funktionieren, erklärt dieser Artikel.

Gibt es einen Unterschied zwischen „Absetzen“ und „Abschreiben“?

Stand: - Jein. Sofern der Anschaffungspreis eines beweglichen Wirtschaftsguts weniger als 800 € netto (also ohne Umsatzsteuer) beträgt, können Sie die Kosten sofort und in voller Höhe von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Manchmal spricht man dabei auch von "Sofortabschreibung". Bei einem höheren Anschaffungspreis müssen z.B. Arbeitsmittel dagegen entsprechend ihres Wertverlustes über mehrere Jahre abgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch davon, dass die Abschreibung "abgesetzt wird".

 

Unsere Einstiegshilfen zum Thema Abschreibungen

 

Was ist eine Abschreibung?

Bei Abschreibungen wird der Anschaffungspreis für beruflich bedingte Arbeitsmittel, deren Kaufpreis mehr als 952 € brutto (das heißt, inkl. 19% Umsatzsteuer) beträgt, über mehrere Jahre steuerlich verteilt. Jedes Jahr kann somit immer nur ein Teil der Gesamtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer für das jeweilige Arbeitsmittel wird in den sogenannten AfA-Tabellen festgelegt. Erfahren Sie bei uns, welche Kosten über welchen Zeitraum von Arbeitnehmern abgeschrieben werden müssen, welche Abschreibungsarten es gibt und was Selbstständige beim Thema Abschreibungen beachten sollten.

 

Abschreibung über die Abschreibungstabelle (AfA)

Welches Arbeitsmittel über welchen Zeitraum abgeschrieben werden muss, wird über die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums geregelt. Hierbei werden die Kosten für die Anschaffung des Arbeitsmittels gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt. Das klingt im ersten Moment vielleicht kompliziert, ist aber ganz einfach. Nehmen wir als Beispiel die Anschaffung eines Schreibtisches für 1.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Das Finanzamt geht bei einem Schreibtisch von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren aus.

Beispiel: Schreibtisch für 1.000€ abschreiben

Sie kaufen sich einen Schreibtisch für die berufliche Nutzung und bezahlen dafür 1.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Die Anschaffungskosten des Schreibtisches betragen also mehr als 800 € netto, sodass Sie das gute Stück nicht auf einen Schlag von der Steuer absetzen können. Laut AfA-Tabelle müssen Sie den Schreibtisch mit jährlich 7,7 % des Anschaffungspreises, über einen Zeitraum von 13 Jahren abschreiben.

Entscheidend bei der Abschreibung von beruflichen Arbeitsmitteln ist aber nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Zeitpunkt der Anschaffung. Der errechnete AfA-Betrag ist nämlich nur monatsgenau absetzbar - also ein Zwölftel für jeden Monat. Bleiben wir beim oben genannten Schreibtisch und nehmen an, dass Sie diesen am 02.08.2021 erworben haben. Da der Kauf unterjährig getätigt wurde, muss der Schreibtisch im ersten Jahr monatsgenau abgeschrieben werden. Vom 01.01. des zweiten Jahres bis zum 31.12. des dreizehnten Jahres gelten dann die 7,7 % des Anschaffungspreises. Das vierzehnte Jahr besteht nur noch aus den fehlenden Monaten des Anschaffungsjahres.

 

Rechnung:

  1. 1.000 € / 13 Jahre Nutzungsdauer = 77 € pro Jahr
  2. 77 € / 12 Monate = 6,42 € monatlicher Anteil
  3. AfA im 1. Jahr = 77 € x 5/12 = 32,10 €
  4. Abschreibung im 2. bis 13. Jahr = jeweils 77 €
  5. Abschreibung im 14. Jahr = 44,90 €

 

Wichtig: Die berufliche Nutzung des Arbeitsmittels muss bei mindestens 90 % liegen. Liegt die private Nutzung bei mehr als 10 %, wird das Arbeitsmittel vom Finanzamt nicht als solches anerkannt und als Privatausgabe gewertet.

 

 

Abschreibung von Computer, Laptop & Software - Neue Regeln für digitale Wirtschaftsgüter

Ab dem Steuerjahr 2021 müssen digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Notebook, Computer, Software oder Computerzubehör nicht mehr über die AfA-Tabelle abgeschrieben werden, sondern können unabhängig vom Preis vollständig im Jahr des Kaufs geltend gemacht werden.

 

Die Neuregelung für digitale Wirtschaftsgüter gilt für:

  • Stand- und Desktop-Computer
  • Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
  • Betriebs- und Anwendersoftware
  • Work- und Dockingstation
  • Notebooks
  • Tablets
  • Netzteile
  • Tastatur & Maus
  • Scanner
  • Kamera
  • Mikrofon
  • Headset
  • Beamer
  • Lautsprecher
  • Monitore
  • Drucker

 

Lediglich Smartphones müssen weiterhin über 5 Jahre abgeschrieben werden.

 

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit Sie ein beruflich bedingtes Arbeitsmittel als geringwertiges Wirtschaftsgut – kurz GWG - abschreiben können, muss dieses einige Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Voraussichtliche Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr.
  • Das Arbeitsmittel muss für sich alleinstehend nutzbar und beweglich sein.
  • Die berufliche Nutzung des Arbeitsmittels muss nachweislich bei mehr als 50 % liegen.
  • Das Arbeitsmittel darf nicht mehr als 800 € netto kosten.

 

Eine Kaffeemaschine oder ein Tablet sind zum Beispiel in der Regel geringwertige Güter. Der Anschaffungspreis liegt meist bei unter 800 € netto, die voraussichtliche Nutzungsdauer liegt bei über einem Jahr und sie funktionieren ohne weitere Geräte. Ein Drucker oder eine Tastatur dagegen ist nicht alleinstehend nutzbar, da diese zum Beispiel auf einen Laptop oder einen Computer angewiesen sind und somit nicht ohne weitere Geräte verwendet werden können.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in dem Jahr abgeschrieben werden, in dem Sie das Arbeitsmittel gekauft haben. Die Bezahlung dagegen muss nicht im selben Jahr erfolgen, sondern ist auch erst im darauffolgenden Jahr möglich. So kann beispielsweise eine im Dezember 2020 gekaufte Kaffeemaschine noch 2020 abgeschrieben werden, obwohl die Rechnung erst im Januar 2021 beglichen wurde.

 

Welche Abschreibungsarten gibt es?

Sofern kein sofortiger Abzug infrage kommt, müssen Sie den Gegenstand bzw. das beruflich genutzte Arbeitsmittel über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Hierfür gibt es sechs verschiedene Methoden bzw. Abschreibungsarten:

 

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung wird am häufigsten angewendet. Hierbei wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben, gleichmäßig verteilt auf die entsprechende gewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands. Das Finanzamt geht bei der linearen Abschreibung also davon aus, dass der Gegenstand über den gesamten Zeitraum gleichmäßig stark benutzt wird. Diese Abschreibungsmethode wird am häufigsten genutzt.

 

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven (aufsteigenden) Abschreibung wird die Höhe der Abschreibung an den Wertverlust angepasst. Bedeutet: Im ersten Jahr ist der Abschreibungsbetrag am höchsten und sinkt dann im Laufe der Nutzungsdauer.

 

Progressive Abschreibung

Die progressive (absteigende) Abschreibung verhält sich genau umgekehrt zur degressiven Abschreibung. Hier steigen die Abschreibungsbeträge nämlich bis zum Ende der Nutzungsdauer jährlich an. Im ersten Jahr ist der Abschreibungsbetrag somit am niedrigsten und im letzten Jahr der Nutzung am höchsten.

 

Leistungsbezogene Abschreibung

Die leistungsbezogene Abschreibung ist nur dann sinnvoll, wenn der Wertverlust des abzuschreibenden Gegenstands starken Schwankungen unterliegt, deren Leistung sich jedoch anhand verschiedener Faktoren messen lässt. Das ist zum Beispiel bei der Abschreibung eines Dienstfahrzeugs der Fall. Da es bei einem Fahrzeug zu unterschiedlich starker Abnutzung kommen kann, wird der Wertverlust erst einmal anhand der voraussichtlich gefahrenen Kilometer gemessen. Weil die Nutzung des Dienstwagens jedoch auch anders als ursprünglich vorgesehen ausfallen kann, werden für die Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages die Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer herangezogen. Da diese Abschreibungsmethode sehr aufwendig ist, wird sie eher selten genutzt.

 

Kombinierte Abschreibung

Wie der Name bereits vermuten lässt, werden hierbei mehrere Abschreibungsarten miteinander kombiniert. So wird zum Beispiel zu Beginn die degressive und im späteren Verlauf die lineare Abschreibungsmethode genutzt. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn die lineare Abschreibung höher ausfällt als die degressive.

 

Abschreibung von Haus, Wohnung und Ferienwohnung

Wenn Sie Immobilien kaufen, bauen und vermieten, können Sie einiges an Steuern sparen. So ist es unter anderem möglich, ein Haus, eine Wohnung oder eine Ferienimmobilie über mehrere Jahre abzuschreiben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die Immobilie nicht ausschließlich selbst nutzen, sondern entweder komplett vermieten oder nur einen Teil der Immobilie selbst bewohnen. Über die AfA-Tabelle kann auch nur das Gebäude und nicht das Grundstück abgeschrieben werden. Als Vermieter können Sie den Kaufpreis der Immobilie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben. Es gibt hierbei jedoch ein paar Besonderheiten zu beachten:

 

  • Altbau: Altbauten, die vor 1925 errichtet wurden, gilt ein Abschreibungssatz von 2,5 % und ein Abschreibungszeitraum von 40 Jahren.
  • Neubau: Neubauten, die bis Ende 2005 errichtet wurden, werden degressiv in den ersten 10 Jahren mit 4 %, im 11. bis 18. Jahr mit 2,5 % und mit 1,25 % in den darauffolgenden 32 Jahren abgeschrieben. Aufgrund einer Neuregelung werden Neubauten, die ab 2006 erbaut wurden, zwar weiterhin über 50 Jahre abgeschrieben, allerdings nicht mehr degressiv, sondern linear mit 2 % pro Jahr.
  • Denkmalgeschützte Immobilien: Bei denkmalgeschützten Immobilien gilt im Grunde das gleiche wie für Altbauten, – also 2,5 % bei Errichtung vor 1925 und 2,0 % für Häuser, die zwischen 1925 und 2005 erbaut wurden. Allerdings kommt hier eine Besonderheit hinzu: Neben den Anschaffungskosten, können Sie auch Modernisierungskosten abschreiben. Für denkmalgeschützte Häuser können diese Kosten über einen Zeitraum von 8 Jahren mit 9 % pro Jahr und weitere 4 Jahre mit jährlich 7 % steuerlich geltend machen.
  • Bisher selbst genutzte Immobilie: Wenn Sie ein Haus gebaut haben, aus dem Sie nun jedoch ausgezogen sind und es anderweitig vermieten, können Sie die Immobilie dennoch abschreiben. Allerdings nur noch für die verbleibende Nutzungsdauer. Haben Sie beispielsweise 20 Jahre in dem Haus gewohnt, können Sie von dem Nutzungszeitraum von 50 Jahren nur noch 30 Jahre geltend machen.
  • Gemischte Nutzung der Immobilie: Wenn Sie beispielsweise ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen besitzen und eine Wohnung von Ihnen selbst bewohnt wird und die anderen drei Wohnungen vermieten, spricht man von einer gemischten Nutzung der Immobilie. Um die Abschreibung für das Haus berechnen zu können, müssen die Anschaffungskosten anteilig berechnet werden. Abgeschrieben werden können nur die Anschaffungskosten der drei vermieteten Wohnungen.
  • Ferienimmobilien: Für Ferienwohnungen gelten dieselben Abschreibungssätze und Nutzungszeiten wie für Neu- oder Altbauten. Sie sollten jedoch beachten, dass Ferienwohnungen oder Ferienhäuser vom Finanzamt als Betrieb gewertet werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Überschüsse versteuert werden müssen. Je nachdem, wie viel Gewinn Sie mit der Vermietung oder Verpachtung der Ferienimmobilie erzielen, müssen Sie sogar ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer bezahlen.

 

Dass beim Bau oder Kauf erst einmal sehr hohe Ausgaben entstehen, bevor Sie auch nur einen einzigen Cent an Mieteinnahmen erzielen, ist völlig normal. Allerdings sollte nach einiger Zeit erkennbar sein, dass die Vermietung der Immobilie positive Erträge einfährt. Ansonsten kann es passieren, dass Ihnen das Finanzamt Liebhaberei unterstellt, was dazu führt, dass Verluste nicht mehr anerkannt werden oder vergangene Verluste gestrichen werden.

 

Wichtig: Haben Sie eine Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen, können Sie die Abschreibung im gleichen Umfang weiterführen, wie es vor der Vererbung oder Schenkung auch war.

 

Was kann man als Arbeitnehmer von der Steuer absetzen?

Fahrtkosten, Kontoführungsgebühren, Arbeitszimmer, Handwerkerleistungen - als Arbeitnehmer*in können Sie viele Ausgaben als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend machen und dadurch Ihre Steuerlast senken:

 

Spenden von der Steuer absetzen

Zuwendungen wie Geld- oder Sachspenden für politische Parteien, gemeinnützige Organisationen oder staatliche Behörden im Inland gelten als Sonderausgaben und können in Höhe von bis zu 20 % Ihrer gesamten Jahreseinkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Spenden können jedoch nur dann abgesetzt werden, wenn es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, Organisationen mit gemeinnützigem Zweck oder um öffentliche Dienststellen handelt. Hierzu gehören nach § 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem:

 

  • Sportvereine
  • Tierschutzorganisationen
  • Stiftungen
  • Politische Parteien
  • Staatliche Museen
  • Staatstheater
  • Kirchengemeinde
  • Stadt- und Gemeindeverwaltungen

 

Für Beträge von bis zu 300 € genügt ein vereinfachter Nachweis in Form eines Kontoauszugs. Eine Spendenbescheinigung (auch Zuwendungsbestätigung genannt) nach amtlichem Muster ist erst für Aufwendungen von über 300 € notwendig. Wenn Sie anstelle von Geld lieber Sachen spenden möchten, müssen Sie im Zweifelsfall den Marktwert der Sachspende nachweisen. Hierfür sollten Sie Neupreis, Nutzungsdauer sowie den Zustand zum Zeitpunkt der Spende möglichst genau dokumentieren.

 

Arbeitszimmer absetzen

Als Arbeitnehmer*in können Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Hierzu gehört zum Beispiel, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird oder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Zudem darf es sich nicht um einen Durchgangsraum handeln, das Zimmer muss durch eine Tür von den anderen Privaträumen getrennt sein und es dürfen sich dort nur Einrichtungsgegenstände befinden, die für die Erledigung Ihrer beruflichen Tätigkeit notwendig sind.

 

Die Höhe des Kostenabzugs für ein Arbeitszimmer ist abhängig davon, ob es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit handelt oder im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Ersteres gilt zum Beispiel für einen Schriftsteller, der seinen beruflichen Mittelpunkt im Arbeitszimmer hat und somit alle mit dem Arbeitszimmer in Verbindung stehenden Kosten ohne Abzug als Werbungskosten geltend machen kann. Ein Lehrer dagegen hat seinen beruflichen Mittelpunkt in der Schule und bekommt somit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug auf jährlich maximal 1.250 € begrenzt.

 

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Sofern Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen auf Ihrem Grundstück, in Ihrem Haus, Garten oder in Ihrer Wohnung und von einer Firma oder einem Selbstständigen ausgeführt wurden, sind diese Leistungen steuerlich absetzbar. Typische Beispiele hierfür wären:

 

  • Gartenpflege
  • Treppenhausreinigung
  • Fenster putzen
  • Winterdienst
  • Kinderbetreuung
  • Versorgung und Betreuung von Haustieren
  • Pflegedienstleistungen
  • Maler- und Tapezierleistungen
  • Renovierungsarbeiten

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie zu 20 %, jedoch bis max. 4.000 €, pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Bei Handwerkerleistungen können ebenfalls 20 % der Arbeitsleistung steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von max. 6.000 € pro Jahr. Beide Höchstbeträge können nur einmal jährlich pro Haushalt angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn Sie mit noch einer weiteren Alleinstehenden Person in einem Haushalt leben. Absetzbar sind zudem nur die Lohn-und Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Fahrtkosten.

Um Schwarzarbeit vorzubeugen, akzeptiert das Finanzamt nur ordentliche Rechnungen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Zudem darf die Rechnung nicht bar bezahlt, sondern muss überwiesen werden.

 

Umzug von der Steuer absetzen

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um und finanzieren den Umzug selbst, können Sie sich einen Teil der entstandenen Aufwendungen vom Fiskus wiederholen. Zu den „allgemeinen Umzugskosten“ zählen zum Beispiel Kosten für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen, Einlagerungskosten oder Speditionskosten. Diese Kosten müssen Sie jedoch nachweisen können.

Neben den allgemeinen Umzugskosten können auch noch sogenannte „sonstige Umzugskosten“ wie z.B. Gebühren für die Ummeldung oder neue Kfz-Kennzeichen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierfür können Sie die Umzugskostenpauschale in Höhe von 870 € + 570 € für jede weitere im Haushalt lebende Person nutzen (Stand: Umzüge ab 1.4.2021 bis 31.3.2022).

Handelt es sich um einen reinen privaten Umzug, können Sie sich über die abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zumindest einen Teil der entstandenen Umzugskosten vom Finanzamt erstatten lassen.

 

Fahrtkosten absetzen

Für die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstelle können pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € - maximal 4.500 € pro Jahr - als Fahrtkosten ohne Nachweis abgesetzt werden. Bei der Entfernungspauschale spielt es im Übrigen keine Rolle, ob Sie die Strecke mit dem Fahrrad, Roller, Motorrad, Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt haben. Lediglich Flüge sind hiervon ausgenommen.

Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer

  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
  • ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

 

Kosten ohne Belege von der Steuer absetzen - Geht das?

Wenn Sie bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen wollen, müssen Sie diese nachweisen. Das geht am einfachsten mit Quittungen und Rechnungen oder anderen Belegen. Sammeln Sie schon während des Jahres die entsprechenden Belege und machen Sie sich Aufzeichnungen. Je detaillierter später die Aufzeichnungen für Ihre Steuererklärung sind, desto eher erkennt das Finanzamt einzelne Aufwendungen an - auch wenn Sie mal keinen Beleg vorlegen können.

[ VIDEO ]

Um das eingebettete YouTube-Video ansehen zu können, akzeptieren Sie bitte unsere Marketing-Cookies

 

Was kann man als Freiberufler und Selbstständiger von der Steuer absetzen?

Als Freiberufler*in oder Selbstständige*r können Sie neben Abschreibungen auch sämtliche beruflich bedingten Kosten von der Steuer absetzen. Zu den zentralen Kosten gehören unter anderem:

 

  • Arbeitsmittel
  • Firmenwagen
  • Fahrtkosten
  • Arbeitszimmer oder Büro
  • Fortbildung
  • Fachliteratur

 

Hinzu kommen noch weitere Kosten für die Erstellung einer Webseite oder eines Logos, Visitenkarten, Kontoführungsgebühren, Spenden, Geschenke oder auch Beiträge zur Renten-, Pflege-, Kranken- oder Rechtsschutzversicherung.

 

Betriebsausgaben steuerlich absetzen

Als Betriebsausgaben werden alle Ausgaben gezählt, die Sie zur Ausübung einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit benötigen. Hierzu gehören unter anderem Kosten für die Büromiete, Gehälter, laufende Versicherungsbeiträge, Telefonkosten oder Büromaterial. Betriebsausgaben können Sie entweder vollständig oder teilweise steuerlich geltend gemacht werden und dadurch ihren Gewinn mindern. Die Aufwendungen sind allerdings immer nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie bezahlt wurden.

 

Wichtig: Keine Buchung ohne Beleg! Da Betriebsausgaben nachweispflichtig sind, sollten Sie sämtliche Belege sammeln und revisionssicher archivieren.

 

Firmenwagen von der Steuer absetzen

Wenn Sie ein Fahrzeug zu mehr als 50 % für Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit nutzen, lässt sich dieses dem Betriebsvermögen zuordnen. Dadurch können Sie sämtliche mit dem Firmenwagen in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich geltend machen und Ihre Steuerlast senken. Zu den typischen Fahrzeugkosten gehören Treibstoff, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Mautgebühren, Versicherungskosten und Kfz-Steuer.

 

Die meisten betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter nutzen sich mit der Zeit ab und verlieren an Wert. Aus diesem Grund wird auch ein nagelneuer Firmenwagen über einen Zeitraum von 6 Jahren (voraussichtliche Nutzungsdauer) abgeschrieben. Das gilt jedoch nicht für Firmenfahrzeuge mit sehr intensiver Nutzung, denn diese haben in der Regel eine deutlich kürzere Nutzungsdauer als die in der Afa-Tabelle vorgesehenen 6 Jahre. Die Nutzungsdauer richtet sich in diesem Fall nach der jährlichen Kilometerleistung. Bei Gebrauchtfahrzeugen schreiben Sie das Fahrzeug über die voraussichtliche Restnutzungsdauer ab.

Fragen und Antworten zu Abschreibungen

Gibt es einen Unterschied zwischen „Absetzen“ und „Abschreiben“?

Jein. Umgangssprachlich wird oft das Gleiche gemeint, steuerrechtlich gibt es jedoch Unterschiede. Wenn der Anschaffungspreis eines beweglichen Wirtschaftsguts weniger als 800 € netto beträgt, können die Kosten sofort und in voller Höhe von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei einem höheren Anschaffungspreis müssen z.B. Arbeitsmittel über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

 

Was ist eine Abschreibung?

Bei Abschreibungen wird der Anschaffungspreis für beruflich bedingte Arbeitsmittel, deren Kaufpreis mehr als 952 € brutto beträgt, über mehrere Jahre steuerlich verteilt. Jedes Jahr kann somit nur ein Teil der Gesamtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diesen Vorgang nennt man etwas "steuerlich abschreiben" oder "eine Abschreibung".

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgeschrieben?

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bis 800 Euro, einer Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr, einer beruflichen Nutzung von mindestens 50% und wenn sie alleinstehend nutzbar und beweglich sind, können als GWG abgeschrieben werden. Mehr zu GWG - Geringwertige Wirtschaftsgüter im Steuer-Lexikon.